Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Lockerungsmassnahmen des Bundesrats

14/04/2021 | Staatsrat

Der Bundesrat hat beschlossen, ab dem 19. April zu einer weiteren Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus überzugehen. Zum Beispiel können Restaurants und Bars ihre Terrassen wieder öffnen. Mit gewissen Einschränkungen wird es wieder möglich sein, Veranstaltungen mit Publikum abzuhalten und auch sportliche oder kulturelle Aktivitäten in Innenräumen werden wieder erlaubt sein. Der Staat Wallis hat diese Entscheidungen zur Kenntnis genommen, die es ermöglichen, der Bevölkerung eine Perspektive zu geben und gleichzeitig eine zu starke Verschlechterung der Gesundheitssituation zu vermeiden.

Trotz der fragilen epidemiologischen Lage ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Bedingungen eine moderate Lockerung zulassen. Die heute beschlossenen Lockerungen orientieren sich am Öffnungspaket II, das der Bundesrat Mitte März in Konsultation geschickt hat.

Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.

Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt. Diese Entscheidung wird vom Staat Wallis begrüsst, der seine A-fonds-perdu-Hilfen auch auf den Gastronomiebereich ausdehnen wird.

Ab dem 19. April ist es auch wieder möglich, Veranstaltungen mit Publikum zu organisieren. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen und 50 Personen drinnen. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird.

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Der Staat Wallis nimmt diese Lockerungen zur Kenntnis, die es ermöglichen, der Bevölkerung eine Perspektive zu geben und gleichzeitig eine zu starke Verschlechterung der Gesundheitssituation zu vermeiden. Er hat zwar Verständnis für die Entscheidungen des Bundes, bedauert aber, dass die Entwicklung der epidemiologischen Situation in diesem Stadium keine zusätzliche Flexibilität zulässt. Der Kanton Wallis wünscht, dass der Bundesrat so bald wie möglich, insbesondere angesichts des Fortschritts der Impfkampagne, die Zweckmässigkeit weiterer Lockerungen analysiert.