Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Änderungen der Regeln zur Kurzarbeit (KAE)

26/03/2021 | Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Der Bund hat bestimmte Regeln zur Kurzarbeit (KAE) gelockert. Die Änderungen betreffen die Aufhebung der Voranmeldefrist rückwirkend zum 1. September 2020, eine Verlängerung der Gültigkeit der Kurzarbeitsbewilligungen von drei auf sechs Monate und die Gewährung von KAE ab dem Schliessungsdatum für Unternehmen, die von einer auferlegten Unterbrechung ihrer Tätigkeit betroffen sind. Der Kanton Wallis erhoffte sich diese neuen Bedingungen, denn dadurch kann er die Unterstützung für Unternehmen, die von der Coronavirus-Pandemie schwer betroffen sind, verstärken. Um sie in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Unternehmen an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) wenden.

Mit der Änderung des COVID-19-Gesetzes vom 19. März 2021 flexibilisiert der Bund die Kurzarbeit (KAE) und setzt so die bereits bestehende Unterstützung fort. Der Kanton Wallis begrüsst diese Änderung, die seit dem 20. März 2021 in Kraft ist und folgende Punkte umfasst:

  • Aufhebung der Voranmeldefrist

Die zehntägige Voranmeldefrist ist rückwirkend zum 1. September 2020 aufgehoben worden. Damit müssen Unternehmen, die KAE anmelden, nicht mehr die zehntägige Kündigungsfrist einhalten, die im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) festgelegt ist. Sie erhalten die Entschädigung ab dem ersten Tag der Anmeldung, sofern diese angenommen wird.

Unternehmen, die seit dem 1. September 2020 einen positiven KAE-Entscheid erhalten haben und eine Anmeldefrist abwarten mussten, können einen schriftlichen Antrag bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) stellen.

  • Verlängerung der Gültigkeit der Kurzarbeitsbewilligungen

Die Kurzarbeitsbewilligungen sind nun sechs statt drei Monate gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2021. Ab Oktober 2021 gelten die Bewilligungen wieder für die normale dreimonatige Dauer.

Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 mindestens eine Kurzarbeitsbewilligung erhalten haben, können bei der DIHA eine Verlängerung der Gültigkeit ihrer Bewilligung bis höchstens sechs Monate beantragen.

  • Rückwirkende Gewährung ab dem Schliessungsdatum

Unternehmen, die seit dem 27. Dezember 2020 von einer auferlegten Schliessung betroffen sind, können die KAE rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens dieser Massnahme in Anspruch nehmen.

Die Änderung von bestehenden Bewilligungen erfolgt nicht automatisch. Unternehmen können bis zum 30. April 2021 Korrekturen bei der DIHA beantragen.

Alle Informationen und Modalitäten sind auf www.vs.ch/web/sict und auf www.travail.swiss verfügbar.