Medienmitteilung

Dossier Giroud - Bericht der GPK

13/01/2015 | Staatskanzlei 

(IVS).- Die Walliser Regierung hat vom Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) über die «Arbeitsweise des Staates im Rahmen des Dossiers Giroud» Kenntnis genommen. In ihrem Bericht weist die GPK insbesondere darauf hin, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass Maurice Tornay die Behandlung des Dossiers durch die kantonale Steuerverwaltung (KSV) beeinflusste oder zu beeinflussen suchte, dass die KSV korrekt gehandelt hat, um die Interessen des Staates zu wahren, aber dass die Ausstandsregeln für die Mitglieder des Staatsrates nicht klar definiert zu sein scheinen.  Die Regierung hat bereits gewisse Verhaltensregeln in Sachen Ausstand präzisiert und wird nun den GPK-Bericht prüfen, um die sich aufdrängenden zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen.

Die Walliser Regierung hat vom Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) über die «Arbeitsweise des Staates im Rahmen des Dossiers Giroud» Kenntnis genommen. In ihrem Bericht hebt die GPK den Sinn für Zusammenarbeit und den Willen zur Transparenz hervor, welche stets im Vordergrund standen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Schluss gekommen ist, dass Maurice Tornay nichts angelastet werden kann und dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass er die Behandlung des Dossiers durch die kantonale Steuerverwaltung (KSV) beeinflusste oder zu beeinflussen suchte. Allerdings hätte er seine Regierungskollegen früher über seinen Ausstandsentscheid informieren müssen.

Die KSV hat korrekt gehandelt

Gemäss GPK hat die KSV sowohl auf Ebene des Waadtländer als auch des Walliser Strafverfahrens korrekt gehandelt, um die Interessen des Staates zu wahren. Die KSV hat sich an den rechtlichen Rahmen gehalten, um zusammen mit der ASU die steuerliche Aufrechnung und den Betrag der Bussen zu bestimmen. Überdies wurden die amtlichen Einschätzungen für die Jahre 2003 und 2004 von der KSV ordnungsgemäss eröffnet.

Arbeitsweise des Staatsrates

Obwohl die Gründe für einen offiziellen Ausstand nicht gegeben waren, ist die GPK dennoch der Ansicht, dass die diesbezüglichen Regeln nicht klar definiert zu sein scheinen. Dies ist für die GPK problematisch.

Zudem ist die GPK der Meinung, dass den Regierungsmitgliedern ein zu grosser Ermessensspielraum in Sachen Offenlegung ihrer auf der Website des Staates Wallis veröffentlichten Interessenbindungen eingeräumt wird.

Empfehlungen der GPK

In ihren Empfehlungen fordert die GPK den Staatsrat auf, klare Regeln in folgenden Bereichen zu erlassen:

  • die zu veröffentlichenden Informationen betreffend die allfälligen wirtschaftlichen Interessenbindungen der Staatsräte;
  • die Ausstandsmodalitäten: Nachdem sie angehört wurden, sollten sich die betroffenen Regierungsmitglieder aus den Beratungen zurückziehen und das Sitzungszimmer verlassen;
  • die Übertragung der Aufsichtspflicht, falls das betroffene Regierungsmitglied länger in den Ausstand treten muss, damit eine lückenlose Aufsicht gewährleistet ist.

Überdies fordert die GPK den Staatsrat auf, die Kontrollen des kantonalen Finanzinspektorats (KFI) auf die KSV zu erweitern und schriftliche Weisungen betreffend den Handlungsspielraum der KSV in Sachen Festlegung der Bussen und der steuerlichen Aufrechnung zu erlassen.

Erste Massnahmen

Die Walliser Regierung wird diese Vorschläge nun prüfen und die zu ergreifenden Massnahmen beurteilen.

Was den Ausstand der Regierungsmitglieder anbelangt, hat der Staatsrat bereits reagiert und in einem Entscheid vom 5. Oktober 2014 die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) folgendermassen präzisiert:

Falls sich die Regierungsmitglieder aufgrund eines persönlichen Interesses im Ausstand befinden, verlassen sie zum Zeitpunkt der Behandlung des fraglichen Dossiers das Sitzungszimmer des Staatsrates.

In den übrigen Ausstandsfällen, in denen die Regierungsmitglieder aufgrund ihres Amtes befangen sind, bleiben sie im Sitzungszimmer, beteiligen sich aber weder an der Beratung noch am Entscheid.

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