Medienmitteilung

Aprikosen - Eindeutige Herkunftsbezeichnung wird verlangt

26/05/2014 | Departement füf Finanzen und Institutionen


Verkauf von Aprikosen am Strassenrand

Der Staatsrat verlangt eine eindeutige Herkunftsbezeichnung

(IVS).- Die Saison hat noch nicht begonnen und schon spriessen die Aprikosenverkaufsstände an den Walliser Strassen. Der Staatsrat hat deshalb beschlossen, gegen eine mögliche Täuschung der Konsumenten betreffend der Herkunft der Produkte zu handeln, und die Anzeige- und Werbemodalitäten an oder neben den Verkaufsständen zu regeln. Die Käufer müssen künftig auf den ersten Blick erkennen können, woher die zum Verkauf angepriesene Ware kommt.

Der Verkauf von Aprikosen am Strassenrand wird durch einen komplexen Gesetzeszusammenhang sowohl auf kantonaler wie auf nationaler Ebene geregelt. Die von den verschiedenen Dienststellen des Kantons Wallis organisierten und durchgeführten Kontrollen zeigen, dass es zwar wenig Betrugsfälle bezüglich der Herkunftsbezeichnung gibt, dass jedoch das Risiko der Verwirrung für die Konsumenten sehr wohl besteht.

Ab der Saison 2014 werden die Anzeige- und Werbemodalitäten an und neben den Ständen klar reglementiert. Auf jedem Plakat muss deutlich die Herkunft der Aprikosen deklariert sein:

-        Die Angabe «Walliser Aprikosen» oder «Verkauf von Walliser Aprikosen» ist nur gestattet, wenn die verkauften Produkte ausschliesslich aus dem Wallis stammen. Der Vermerk muss klar und deutlich an und neben dem Stand stehen. Nur in diesem Fall sind Wallis-spezifische Dekorationen, wie z.B. Walliser Fahnen, bewilligt.

-        Beim Verkauf von Produkten, die nicht aus dem Wallis stammen, muss klar und deutlich auf die Herkunft hingewiesen werden. Wallis-spezifische Werbemittel sind verboten.

-        Werden gleichzeitig Walliser Aprikosen und Aprikosen einer anderen Herkunft verkauft, müssen die zum Verkauf angebotenen Produkte in der Auslage eindeutig von einander getrennt sein. Wallis-spezifische Dekorationen sind verboten. Die Angaben müssen so platziert sein, dass keine Verwirrung entstehen kann.

Werden die Auflagen und Voraussetzungen für die Bewilligungen der betreffenden Dienststellen und der geltenden Gesetzgebung missachtet, erteilen die beauftragten Inspektoren dem Verantwortlichen des Verkaufsstand eine Frist, um die Sache in Ordnung zu bringen. Sollte dies nicht geschehen, kann die betreffende Dienststelle Sanktionen verfügen und die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) informieren. Die DIHA entscheidet in der Folge über den Entzug der Reisenden-Gewerbebewilligung und behandelt mögliche Einsprachen. 

Diese Lösung der Reglementierung der Hinweistafeln hat den Vorteil, eine Verwirrung bei den Käufern zu vermeiden. Diese werden nun auf den ersten Blick über die Herkunft der Produkte informiert.

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