Medienmitteilung

Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron i.S. Ehrverletzungen

13/06/2018 | Gerichte

Die Staatsanwaltschaft Oberwallis erhob am 8. Mai 2018 auf Strafklage von drei Privatklägern Anklage beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen zwei Beschuldigte wegen übler Nachrede sowie Verleumdung. Die Hauptverhandlung fand am 4. Juni 2018 in Leuk statt. Dabei sah es die Staatsanwaltschaft als erwiesen an, dass der eine Beschuldigte sich in einem Interview vom 13. Juni 2014 im rro sowie in einem Interview vom 14. Juni 2014 im Walliser Boten ehrverletzend gegenüber drei Privatklägern geäussert hatte. Weiter sah es die Staatsanwaltschaft als erwiesen an, dass auch der zweite Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 16. Juli 2014 an diverse Medienvertreter die Privatklägerschaft in ihrer Ehre verletzte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen übler Nachrede zu bedingten Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verbunden mit einer Busse. Der Rechtsvertreter der drei Privatkläger forderte von beiden Beschuldigten für jeden seiner Mandanten je eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- und behielt sich weitergehende Schadenersatzforderungen vor. Beide Verteidiger beantragten einen Freispruch.

Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sprach die beiden Beschuldigten mit Urteil vom 8. Juni 2018 vom Vorwurf der üblen Nachrede sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb frei. Die Zivilbegehren wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis. Der Staat Wallis bezahlt den Beschuldigten Parteientschädigungen von Fr. 9‘600.-- bzw. von Fr. 11‘000.--.

Der Urteilsspruch wurde den Parteien am 12. Juni 2018 zugestellt. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Gegen das Urteil können die Parteien innert 10 Tagen beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Berufung anmelden.

Leuk Stadt, 13. Juni 2018                                            Bezirksrichterin

                                                                                     M-L Williner

 

In dieser Angelegenheit werden vom Bezirksgericht keine weiteren Informationen oder Kommentare abgegeben.