Medienmitteilung

Freispruch für den stellvertretenden Rettungschef der Bergbahnen Saas-Fee

16/01/2018 | Gerichte

Mit Urteil vom 8. Januar 2018 sprach das Kantonsgericht den stellvertretenden Rettungschef der Bergbahnen Saas-Fee vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei.

Am 7. Dezember 2011 ging im Skigebiet von Saas-Fee eine Lawine auf eine offene Piste nieder. Sie erfasste eine Schneesportlehrerin und deren ca. siebenjährigen Schüler. Während die Schneesportlehrerin rechtzeitig geborgen werden konnte, starb der Knabe an den Folgen des Unfalles. Die Anklage warf dem damaligen Pisten- und Rettungschef sowie dem stellvertretenden Rettungschef vor, die Piste ohne Sprengung des Lawinenhanges freigegeben und so den Tod des Jungen verursacht zu haben.

Mit Urteil vom 1. Juni 2016 sprach das Bezirksgericht Visp die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig. Es verurteilte sie je zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Die Sanktion wurde zur Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt. Dagegen erhob der stellvertretende Rettungschef Berufung. Er bestritt den vom Bezirksgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt sowie seine Verantwortung für den tödlichen Lawinenniedergang.

Unbestrittenermassen waren vor der Öffnung der Piste am Morgen des 7. Dezember 2011 nach Schneefall über Nacht unter der Leitung des stellvertretenden Rettungschefs verschiedene Sprengungen durchgeführt worden. Dabei war auf eine Sprengung des Zieles 6, welche als nicht notwendig erachtet worden war, verzichtet worden. In der Folge informierte der stellvertretende Rettungschef den Pisten- und Rettungschef über die Sprengungen, worauf dieser die Piste freigab. Das Kantonsgericht sah es gestützt auf ein Gutachten des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos als erwiesen an, dass sich die Lawine im Hang mit dem Sprengziel 6 gelöst hatte. Laut Gutachter hätte dieses Ziel aufgrund der Schneeverhältnisse vor der Öffnung der Piste gesprengt werden müssen und eine solche vorgängige Sprengung die tödliche Lawine verhindert. Die Unterlassung dieser Sprengung war damit kausal für den Tod des Knaben. Verantwortlich hierfür war der Pisten- und Rettungschef, der laut betriebsinternem Pflichtenheft für die Pistensicherheit, inkl. Lawinen- und Sprengdienst, zu sorgen und über die Öffnung bzw. Schliessung der markierten Pisten zu entscheiden hatte, was er denn auch tat. Seine Verurteilung, welche er nicht anfocht, war deshalb rechtens. Demgegenüber war der stellvertretende Rettungschef dafür laut internem Reglement nicht zuständig. Der Entscheid, die Piste am fraglichen Tag für die Schneesportler ohne zusätzliche Sprengung zu öffnen, wurde dementsprechend auch nicht von ihm gefällt. Er kann daher aus strafrechtlicher Sicht nicht zur Verantwortung gezogen werden. Aus diesem Grund sprach ihn das Kantonsgericht frei.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden; es ist noch nicht rechtskräftig.

 

Sitten, 16. Januar 2018

Kantonsgericht Wallis

 

In dieser Angelegenheit werden vom Kantonsgericht keine weiteren Informationen oder Kommentare abgegeben.