News

Kantonale Hilfen für Selbständigerwerbende und Geschäftsführer. Sie finden hier zusätzliche Informationen und das Online-Formular

14/05/2020 | Kantonale Steuerverwaltung

Hilfe für Selbständigerwerbende und Entschädigungen für leitende Angestellte

 

Nach dem Staatsratsbeschluss vom 13. Mai 2020 wird die kantonale Zulage von maximal 4'410 Franken für Selbständigerwerbende, die keinen Anspruch auf Bundeshilfe haben, für den Monat Mai beibehalten. Dies betrifft Selbständigerwerbende, deren Nettogewinn weniger als 10.001 Franken und mehr als 90.000 Franken beträgt. Die Bedingungen für die Gewährung der Hilfe bleiben unverändert.

Die Erhöhung des Pauschalbetrags von 3'320 Franken, bis zu einem Betrag von 5'880 Franken, den der Bundesrat im Rahmen der Erwerbsausfallversicherung der EO (bis zu 80% des letzten deklarierten AHV-Lohns, maximal 196 Franken pro Tag) Arbeitnehmern in einer arbeitgeberähnlichen Stellung in ihrem Unternehmen gewährt, wird ebenfalls bis Ende Mai verlängert.

Begünstigte, die das Online-Formular bereits ausgefüllt und zurückgeschickt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.

Die Zahlung für Mai 2020 wird automatisch im Juni erfolgen.

Wir erinnern Sie daran, dass die Frist für die Einreichung eines ersten Hilfsantrags über das Online-Formular der 31. Mai 2020 ist.


 

Weisung der DEF für die Kantonale Hilfe vom 17.04.2020

Kantonale Hilfe für Selbständigerwerbende, die ihre Haupttätigkeit nicht aufgeben mussten oder die die Voraussetzungen des Bundes für den Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung
nicht erfüllen, die aber aufgrund der Corona-Krise einen Einkommensverlust erlitten haben

 

Ergänzende kantonale Hilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihrem
Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben und Anspruch auf die
Pauschalentschädigung des Bundes von CHF 3'320 im Sinne der
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben.