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Pflanzenschutzmitteilung Nr. 08

06/05/2020 | Dienststelle für Landwirtschaft

Weinbau

Falscher und echter Mehltau

Die Niederschläge von letzter Woche (Regen vom 28. April) führten im Weinberg grösstenteils zur Reifung der Oosporen (falscher Mehltau). Die darauffolgenden Niederschläge vom 1. und 2. Mai könnten Primärinfektionen hervorgerufen haben (wie von den Wetterstationen von Agrometeo angekündigt). Es wird empfohlen, die erste Behandlung am Ende der Inkubationszeit, voraussichtlich am 8. Mai, vorzunehmen. Und dies vor dem nächsten Infektionsregen.

Die Sporen echten Mehltaus konnten sich wegen den relativ starken Niederschlägen der letzten Tage lösen. Der Spritzbrühe kann ein Produkt gegen den echten Mehltau beigemischt werden für anfällige Parzellen, die sich im Stadium von 5-6 entfalteten Blättern befinden sowie für wenig anfällige Parzellen im Stadium von 10 entfalteten Blättern.

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns unverzüglich jede Beobachtung von Ölflecken des falschen Mehltaus oder erste Anzeichen von echtem Mehltau melden.  

Gute Praxis beim Befüllen und Reinigen von Gebläsespritzen

Beim Befüllen und Reinigen von Gebläsespritzen besteht ein Risiko, dass konzentrierte Pflanzenschutzmittel (PSM) oder mit PSM verschmutztes Waschwasser in Gewässer gelangen können. Um dieses Risiko auszuschliessen, müssen Betriebe über einen fixen oder mobilen Bereich zum Befüllen und Reinigen der Geräte verfügen, oder über einen an die Grösse des Gerätes angepassten Auffangbehälter. Ist dies nicht der Fall, muss der Bewirtschafter Zugang zu einer kollektiven Anlage haben.

Der Platz für das Befüllen der Spritze muss so beschaffen sein, dass verschüttete Pflanzenschutzmittel und überlaufende Spritzbrühe aufgefangen und gesammelt werden können. Beim Befüllen muss gut darauf geachtet werden, die leeren Behälter dreimal auszuspülen, bevor sie mit dem normalen Abfall entsorgt werden.

Nach der Innenreinigung des Tanks auf dem Feld, muss auch die Reinigung der Spritze ordnungsgemäss erfolgen. Sie muss auf einem dafür vorgesehenen Waschplatz erfolgen (kollektiver Epu-Wash-Platz, individuelle Plätze im Stil Biobac…) oder auf einem entsprechenden mobilen Waschplatz (wasserdichte Plane mit Überlaufschutz).

Es ist ausdrücklich verboten diese Reinigungen auf einem festen Platz in Nähe eines Oberflächengewässers durchzuführen, oder auf Plätzen, wo das Waschwasser in die Kanalisation gelangen könnte!

Für den Bau von Füll- und Waschplätzen können bis zu 50% der Investitionen subventioniert werden.  Gemeinschaftsprojekte sind dabei zu bevorzugen.

Das Befüllen und Reinigen kann auch auf einer bewachsenen Fläche oder direkt auf der zu behandelnden Parzelle vorgenommen werden. Dies sofern folgende Bedingungen strengstens eingehalten werden: Die dazu benutzte Fläche muss jegliche Verunreinigung von unterirdischen Gewässern sowie das Abfliessen von Waschwasser in Einlaufschächte ausschliessen. Der Platz muss sich mindestens 10 Meter von Oberflächengewässern, Strassen oder Einflaufschächten entfernt befinden. Ausserdem darf er nur einmal jährlich benutzt werden. Die bewachsene Fläche darf nur gemulcht und nicht mehr genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Dienststelle für Landwirtschaft www.vs.ch/landwirtschaft (Gewässerschutz in der Landwirtschaft) sowie auf www.bonnepratiqueagricole.ch, wo die technischen Informationen zur guten Praxis im Pflanzenschutz von verschiedenen Partnerorganisationen zu finden sind.

Programm VitiSol+ (Unterstützung beim Kauf von Maschinen für die nachhaltige Bodenbearbeitung)

Angesichts des Erfolgs und der Begeisterung der Weinbauern für das Projekt «VitiSol», das von VITIVAL geleitet und von den Berufsverbänden (UVEV und FVV) sowie von Subventionen des Kantons und des Bundes unterstützt wird, lanciert die Dienststelle für Landwirtschaft nun das Programm «VitiSol+». Ziel dabei ist die finanzielle Unterstützung der Betriebe, die Maschinen zur Bodenbearbeitung anschaffen möchten, um komplett auf den Einsatz von Herbiziden verzichten zu können. Bis 2021 steht zu diesem Zweck ein Gesamtbetrag von 400'000 Franken zur Verfügung.

Um von der Unterstützung profitieren zu können, ist der Antragsteller nicht verpflichtet, alle seine Parzellen für die Teilnahme an dem Projekt anzumelden, denn die Beträge werden nach der Betriebsfläche gestaffelt. Die angemeldete Betriebsfläche muss allerdings mindestens 2'000 m2 betragen. Die Subvention beschränkt sich auf eine Maschine pro Betrieb. Die vollständigen Antragsdossiers können bis zum 31. August 2020 an das Weinbauamt, PF 437, 1950 Sitten oder per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden: guillaume.coupy@admin.vs.ch  

Es werden nur Unterstockbodenpflege-Maschinen im Hinblick auf den totalen Verzicht auf Herbizide berücksichtigt.

Antragsformulare und zusätzliche Informationen sind auf der Website der Dienststelle für Landwirtschaft verfügbar (www.vs.ch/landwirtschaft).


Kantonales Weinbauamt