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Schutzkonzept - Zusammenlassen der Kühe und Alpaufzüge 2020

29/04/2020 | Dienststelle für Landwirtschaft

Hintergrund

Die Pandemie COVID-19 und die vom Bundesrat eingeführten Restriktionen erfordern eine Anpassung des Vorgehens beim Zusammenlassen der Kühe und bei Alpaufzügen (im weiteren Anlass genannt). Dies betrifft insbesondere die Kämpfe der Eringerkühe am ersten Tag ihres Zusammentreffens. Die Landwirtschaftsbetriebe sind entweder als LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) oder als Sömmerungsgebiet anerkannt. Das Zusammenlassen und die Alpaufzüge sind fester Bestandteil des jährlichen Zyklus in der Landwirtschaft und die Kämpfe die dabei stattfinden, entstehen natürlich und können beim Zusammentreffen der Eringerkühe aufgrund ihres rassetypischen Verhaltens nicht verhindert werden.

Besonderheiten beim Zusammenlassen und den Alpaufzügen der Eringerrasse im Wallis:

  • Die Verletzungsgefahr und das Unfallrisiko für das Vieh steigt exponentiell mit der Anzahl der zusammengelassenen Tiere;
  • die Sicherheit muss während des Kampfes und beim Anbinden des Viehs durch die Anwesenheit spezieller Aufseher gewährleistet werden;
  • Beaufsichtigung, Melken und Pflege müssen gewissenhafter als bei anderen Rassen durchgeführt werden;
  • die Alpaufzüge finden auf Gemeinschaftsalpen statt, wo Tiere aus mehreren LN-Betrieben aufgetrieben werden. Es ist unvermeidlich und auch üblich, dass verschiedene Herden aufeinandertreffen.

Schutzkonzept

Das Schutzkonzept gilt für den Anlass, welcher möglichst auf einen einzigen Tag (2 Weidegänge) zu beschränken ist. Es wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments verfügbaren und unten aufgeführten Informationen verfasst. Das Schutzkonzept wird laufend, entsprechend den neuen Bestimmungen des Bundes oder Kantons aktualisiert.

Empfehlungen des BAG

  1. Soziale Distanz von 2 Metern.
  2. Händedesinfektionsmittel für alle Teilnehmenden.
  3. So wenig Personal wie möglich, jedoch genügend für den reibungslosen Ablauf.
  4. Schutz der gefährdeten Personen.

Grundsätze

Der Alpvorstand oder der Verantwortliche des Betriebs ernennt einen Koordinator, der für den vorschriftsgemässen Ablaufs des Anlasses verantwortlich ist. Als Ergänzung zu den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit ist diese Person zuständig für die Sicherstellung folgender Punkte:

  1. Im Perimeter der Weidefläche müssen die geltenden Normen des Social Distancings umgesetzt werden können, die im Verlauf der Pandemie möglicherweise neu definiert werden.
  2. Es darf keine Reklame gemacht werden für den unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Anlass. Es sind keine kommerziellen Angebote (Kantine, Getränke-ausschank, Aperitifs, Mahlzeiten, Verkaufsstände usw.) erlaubt. Personen, welche am Anlass teilnehmen dürfen, nehmen ihre Verpflegung selber mit.
  3. Beim Anlass anwesend sind nur Besitzer, Personal oder Personen, die für das ordnungsgemässe Funktionieren beim Zusammenlassen und Treiben der Herde nötig sind. Ihre Anzahl ist der Grösse der Herde angepasst, wobei darauf zu achten ist, dass sie sich auf das strikte Minimum beschränkt.
  4. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass das Schutzkonzept umgesetzt und von den Besitzern, dem Personal oder anderen Personen befolgt wird. Diese Person rät gefährdeten Personen davon ab, am Anlass teilzunehmen und stellt sicher, dass die Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Social Distancing eingehalten werden.
  5. Der Koordinator informiert die Gemeindepolizei über Datum und Uhrzeit des Anlasses. Ausserdem teilt er ihr die Anzahl anwesender Personen mit und ist Ansprechpartner der Polizei.
  6. Jede Person, die vom Koordinator zugelassen und gemeldet wird, muss ein für die Polizei leicht erkennbares Zeichen tragen.
  7. Um die Sicherheit beim Einstallen der Tiere nach den Kämpfen zu gewährleisten, ist der Zutritt zum Stall für das Anbinden und Pflegen des Viehs Personen vorbehalten, die vom Koordinator zugelassen und identifizierbar sind.
  8. Der Zutritt zu den Wohn- und Produktionsräumen ist strengstens verboten, ausser für das Personal und den Betriebsleiter.
  9. Nach dem Tag des Anlasses können Besuche durch die Besitzer, unter strikter Einhaltung der Empfehlungen des BAG, durchgeführt werden.

Sitten, 28. April 2020