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Pflanzenschutzmitteilung Nr. 04

01/04/2020 | Dienststelle für Landwirtschaft

Weinbau

Pflanzenpasspflicht - Pflanzen Sie gesundes Pflanzenmaterial

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Dokument, welches bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt. Er bestätigt, dass die Pflanze frei ist von besonders gefährlichen Schädlingen und Krankheiten. Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzenteile sind innerhalb der Schweiz und im Austausch mit der EU pflanzenpasspflichtig. Dies gilt für alle Personen und Betriebe, welche Pflanzenmaterial zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken anschaffen.  Ein Pflanzenpass muss an der kleinsten Handelseinheit angebracht sein. Für Feuerbrandwirtspflanzen braucht es einen speziellen Schutzgebiet-Pflanzenpass mit dem Zusatz «PZ» und «ERWIAM» oder «Erwinia amylovora», dies sowohl für gewerbliche als auch für private Abnehmer.

Anpflanzung : geltende Gesetzgebung

Distanz zu Oberflächengewässer

Hinsichtlich der Einhaltung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz muss in allen Lagen ein Streifen von mindestens 3 Metern Breite entlang von Oberflächengewässer vorgesehen werden, auf dem weder Pflanzenschutzmittel eingesetzt noch Dünger ausgebracht werden darf. Diese Anforderung gilt für alle Parzellen, unabhängig davon, ob die bewirtschaftende Person dafür Direktzahlungen erhält oder nicht. Sie gilt für alle Oberflächengewässer, die im Gewässernetz erfasst sind.

Im Rahmen der Direktzahlungen muss dieser 3 Meter breite Streifen begrünt sein. Zudem sind Insektizide und Herbizide in Reben, die nach dem 01.01.2008 angepflanzt oder älter als 25 Jahre sind, bis 6 Meter verboten, ausser für die Behandlung im Unterstockbereich (nur Blattherbizide). Zwischen den Linien muss Gras oder Stroh sein. In Bezug auf Fungizide lesen Sie bitte die Bemerkungen SPe 3 auf der Etikette aufmerksam durch. Ergänzende Informationen finden Sie unter: https://www.vs.ch/web/sca/weitereinformationen.

Beiträge für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

Der Bund unterstützt mittels Direktzahlungen Massnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz. In Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden verschiedene Programme zur Reduktion dieser Risiken angeboten. Für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird gemäss Direktzahlungsverordnung Art. 82 bis und mit 2021 ein jährlicher Betrag pro Hektare ausgerichtet.

Der Bewirtschafter kann seine Teilnahme an diesen Programmen noch vom 20. April bis 1. Mai 2020 über die Onlineerfassung der landwirtschaftlichen Daten anmelden. Die Details zu den Massnahmen sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.vs.ch/landwirtschaft (unter Direktzahlungen > Neue Programme)

KANTONALES WEINBAUAMT