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Pflanzenschutzmitteilung Nr. 09

12/05/2021 | Dienststelle für Landwirtschaft

Weinbau

Falscher Mehltau 

Die Oosporen (Wintereier) des falschen Mehltaus haben normalerweise ihre Reife erreicht.

Die Niederschläge dieser Woche (Vorhersage bis zum 16. Mai 2021) können möglicherweise die ersten Primärinfektionen verursachen. Aus diesen Gründen sollte die erste Behandlung gegen den falschen Mehltau ca. eine Woche nach Auftreten der Primärinfektion (80 % der Inkubationszeit), d.h. wahrscheinlich am 18. Mai 2021, vorgenommen werden. In den spätreifenden Gebieten ist eine Behandlung wenig nützlich solange die Entwicklung der Reben nicht das Stadium «drei Blätter entfaltet» erreicht hat. 

Beginnt man mit den Behandlungen zu früh, setzt sich das Pflanzenschutzmittel auf wenig entwickelte Organe und verliert im Trieb sehr rasch seine Wirkung. Schlussendlich ist im passenden Moment der Schutz nicht optimal. Ideal ist es, kurz vor den ersten verunreinigten Regenfällen nach dem Ende der Inkubation zu behandeln.

Echter Mehlltau 

Der Pilz benötigt erhebliche Niederschläge, um Infektionen hervorzurufen. Infolge der Regenfälle in dieser Woche kann eine erste Behandlung mit Schwefel (2.4 kg/ha) auf anfälligen Parzellen (= Symptome von echtem Mehltau auf Trauben regelmässig im Sommer beobachtet), die bereits 5-6 entfaltete Blätter aufweisen, durchgeführt werden.  

In den anderen Parzellen (Reben, die noch nicht 5-6 entfaltete Blätter haben, oder Parzellen, die nicht so anfällig auf echten Mehltau sind) kann die erste Behandlung gegen den echten Mehltau durchgeführt werden, sobald 
9-10 Blätter entfaltetet sind. Es sind vor allem die Behandlungen zu Beginn der Blüte bis zum Traubenschluss, welche den Erfolg des Schutzes gegen den echten Mehltau bestimmen.

Milben

Zurzeit kann eine Milben-Kontrolle durchgeführt werden (Raubmilben, rote Spinnmilben und Kräuselmilben). Wir empfehlen Ihnen, insbesondere junge Rebstöcke zu kontrollieren (2. und 3. Blatt anfälliger Rebsorten wie Sylvaner, Amigne, Ermitage, Heida, Galotta).

Eine Behandlung drängt sich jedoch nur auf, wenn Sie einen Wachstumsstopp wegen der Kräuselmilbe feststellen oder wenn auf mehr als 60 % der kontrollierten Blätter Spinnmilben vorhanden sind, mit einer proportional geringeren Anzahl Raubmilben.

Gute Praxis beim Befüllen und Reinigen von Gebläsespritzen

Beim Befüllen und Reinigen von Gebläsespritzen besteht ein Risiko, dass konzentrierte Pflanzenschutzmittel (PSM) oder mit PSM verschmutztes Waschwasser in Gewässer gelangen können. Um dieses Risiko auszuschliessen, müssen Betriebe über einen fixen oder mobilen Bereich zum Befüllen und Reinigen der Geräte verfügen, oder über einen an die Grösse des Gerätes angepassten Auffangbehälter. Ist dies nicht der Fall, muss der Bewirtschafter Zugang zu einer kollektiven Anlage haben.

Der Platz für das Befüllen der Spritze muss so beschaffen sein, dass verschüttete Pflanzenschutzmittel und überlaufende Spritzbrühe aufgefangen und gesammelt werden können. Beim Befüllen muss gut darauf geachtet werden, die leeren Behälter dreimal auszuspülen, bevor sie mit dem normalen Abfall entsorgt werden.

Nach der Innenreinigung des Tanks auf dem Feld, muss auch die Reinigung der Spritze ordnungsgemäss erfolgen. Sie muss auf einem dafür vorgesehenen Waschplatz erfolgen (kollektiver Epu-Wash-Platz, individuelle Plätze im Stil Biobac…) oder auf einem entsprechenden mobilen Waschplatz (wasserdichte Plane mit Überlaufschutz). 

Es ist ausdrücklich verboten diese Reinigungen auf einem festen Platz in Nähe eines Oberflächengewässers durchzuführen, oder auf Plätzen, wo das Waschwasser in die Kanalisation gelangen könnte!

Für den Bau von Füll- und Waschplätzen können bis zu 50 % der Investitionen subventioniert werden.  Gemeinschaftsprojekte sind dabei zu bevorzugen.

Das Befüllen und Reinigen kann auch auf einer bewachsenen Fläche oder direkt auf der zu behandelnden Parzelle vorgenommen werden. Dies sofern folgende Bedingungen strengstens eingehalten werden: Die dazu benutzte Fläche muss jegliche Verunreinigung von unterirdischen Gewässern sowie das Abfliessen von Waschwasser in Einlaufschächte ausschliessen. Der Platz muss sich mindestens 10 Meter von Oberflächengewässern, Strassen oder Einlaufschächten entfernt befinden. Ausserdem darf er nur einmal jährlich benutzt werden. Die bewachsene Fläche darf nur gemulcht und nicht mehr genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Dienststelle für Landwirtschaft www.vs.ch/landwirtschaft (Gewässerschutz in der Landwirtschaft) sowie auf www.bonnepratiqueagricole.ch, wo die technischen Informationen zur guten Praxis im Pflanzenschutz von verschiedenen Partnerorganisationen zu finden sind.

Kantonales Weinbauamt