Vernehmlassungen

Abgeschlossene kantonale Vernehmlassungen

null Vorentwurf für eine Teilrevision des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 und der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996

Vorentwurf für eine Teilrevision des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 und der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996

Im Jahre 1944 hat der Staatsrat eine Ortsbild- und Heimatschutzverordnung angenommen, die vorschrieb, dass keine Baute, kein Umbau, der den äusseren Aspekt eines Gebäudes verändern könnte und kein Abbruch ohne Bewilligung der kantonalen Baukommission (KBK) vorgenommen werden könne (Artikel 1 der Verordnung). Der Artikel 4 sah andererseits vor, dass jegliche Zuwiderhandlung gegen die Verordnung mit einer Busse von Fr. 10.-- bis Fr. 3000.-- bestraft würde, die durch das Erziehungsdepartement auf Vormeinung der KBK auszusprechen sei, und dass das fragliche Departement berechtigt wäre, die laufenden Bauarbeiten einzustellen und die entgegen den Bedingungen der KBK ausgeführten Bauten abreissen zu lassen.