null Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt. 

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. 

Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet
In der Schweiz werden nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert. Im Jahr 2020 waren es 33. Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind, bearbeitet.

Eine eigene Seite wird auf unserer Website eingerichtet, sobald die notwendigen Gesetzesanpassungen abgeschlossen sind.

 

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