null Coronavirus - Bereich des Inkassos der Beiträge

Coronavirus - Bereich des Inkassos der Beiträge

Massnahmen im Bereich des Inkassos der Beiträge

  • Trotz der allgemein vorherrschenden Situation bleiben sämtliche AHV-Beiträge uneingeschränkt geschuldet.
     
  • Für die Zeitspanne vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind auf sämtlichen Beiträgen keine Verzugszinsen zu bezahlen.
     
  • Ab dem 1. Juli 2020 (und bis zum 20. September 2020) gilt die Zinsbefreiung nur noch für Beitragsforderungen, für die ein Zahlungsaufschub (Tilgungsplan), in Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus, bewilligt worden ist.
     
  • Ab dem 20. April 2020 sind die Betreibungen für ausstehende Beitragsforderungen einzuleiten, welche vor dem 21. März 2020 gemahnt wurden und für welche die Tilgungspläne nicht eingehalten wurden.  
     
  • Ab dem 1. Juli 2020 ist das Mahnverfahren für alle ausstehenden Beiträge, die nicht Gegenstand eines Zahlungsaufschubes (Tilgungsplan) sind, wieder ordentlich durchzuführen, resp. fortzusetzen.