null Coronavirus: Corona-Erwerbsersatz in gewissen Fällen verlängert

Coronavirus: Corona-Erwerbsersatz in gewissen Fällen verlängert

Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag.

Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist

Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.

  • Behördlich angeordnete Quarantäne

Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.

  • Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung

Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z. B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.

  • Veranstaltungsverbot

Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen.

Unterstützung für Selbstständigerwerbende gemäss Beschluss des Parlaments zum Covid-19-Gesetz

Das Parlament entscheidet im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. Bis der Entscheid gefällt ist, wird dieser Punkt in der Verordnung noch nicht geregelt. Das Gesetz wird gegenwärtig vom Parlament beraten und wird voraussichtlich Ende September 2020 in Kraft treten. Je nachdem, was das Parlament beschliesst, können die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17. September 2020 eingeführt werden.

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