400.1

Gesetz
über das öffentliche Unterrichtswesen

vom 4. Juli 1962
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Der Grosse Rat des Kantons Wallis

willens, Erziehung und Ausbildung der Jugend zu fördern;
erwägend die Notwendigkeit, die verschiedenen Stufen des Unterrichtswesen planmässig aufzubauen;
eingesehen die Artikel 2, 13, 15 und 18 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:
1. Teil: Aufbau des Unterrichtswesens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Zweck des vorliegenden Gesetzes
Das vorliegende Gesetz regelt den Aufbau des öffentlichen Unterrichtswesens und enthält die für den geordneten Gang des Privatunterrichtes notwendigen Vorschriften.
In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art 22 Mit der Leitung und Aufsicht betraute Organ
Die Oberleitung des öffentlichen Unterrichtswesen und die allgemeine Aufsicht über den Privatunterricht obliegen dem Staatsrat. Er übt seine Befugnisse durch das Erziehungsdepartement (abgekürzt: Departement) aus.

Art. 2bis2 Programme
Die Programme garantieren die Grundausbildung in den Schulfächern. Der Vorrang wird den Hauptfächern gewährt. Sie werden durch das Departement ausgearbeitet und gewertet, indem auf eine harmonische Koordination zwischen den Abteilungen und Unterrichtsstufen geachtet wird und der Entwicklung der verschiedenen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist.
Das Departement strebt zur Ausarbeitung und Reform der Programme durch angepasste Strukturen die Mitarbeit der Lehrer an. Die Eltern können befragt werden.
Die Programme sind der Genehmigung des Staatsrates unterstellt.

Art. 32 Allgemeine Aufgabe der Schule
Die allgemeine Aufgabe der Walliser Schule besteht darin, die Familie bei der Erziehung und Ausbildung der Jugend zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke erstrebt sie die Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (nachfolgend Kirchen genannt).
Sie bemüht sich, die sittlichen, geistigen und körperlichen Anlagen des Schülers zur Entfaltung zu bringen und ihn auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten.

Art 3bis2 Information, Vernehmlassung, Mitsprache
Die Schulbehörden pflegen durch Information, Vernehmlassung, Mitsprache oder durch andere Mittel die notwendigen Beziehungen mit den Eltern, den Lehrern, ihren Vereinigungen sowie mit den Kirchen und mit den interessierten Kreisen.
Die Schule kann kirchliche, kulturelle, wirtschaftliche, politische und soziale Kreise zur Mitarbeit heranziehen.

Art. 3ter6 Vorbehalt des Subventionsgesetzes
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
2. Abschnitt: Das öffentliche Unterrichtswesen
A. Die Abteilungen des öffentlichen Unterrichtswesens
Art. 4 Abteilungen
Das öffentliche Unterrichtswesen umfasst:

a) den Primarunterricht;
b) den Sekundarunterricht;
c) den Mittelschulunterricht;
d) den Hochschulunterricht.

Art. 52
Der Primarunterricht wird vermittelt durch:

a) die Kleinkinderschule;
b) die Primarschule mit den Förderklassen.

Art. 62 Orientierungsschule
Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 8, in den Orientierungsschulen erteilt.

Art. 77 Mittel- und Hochschulunterricht
Mittelschulen sind:

a) aufgehoben;
b) die verschiedenen Bildungsanstalten mit ihren Latein-, Naturwissenschaftlichen- und Handelsabteilungen.

Der Grosse Rat kann auf dem Dekretswege andere Schulen vorsehen. Er kann im besondern die Eröffnung einer oder mehrerer Abteilungen eines Technikums und einer Hochschule beschliessen.

Der Grosse Rat kann den Staatsrat beauftragen, mit öffentlichen Körperschaften oder Bildungsanstalten Verträge einzugehen, um gewisse Zweige des Unterrichtswesens gemeinsam aufzubauen.
B. Mit dem öffentlichen Unterrichtswesen beauftragte Organe
Art. 82 Primar- und Orientierungsschulen
Der Primar- und der Sekundarunterricht obliegen mit Hilfe und unter Aufsicht des Staates den Gemeinden.
Mit Zustimmung des Departements kann eine Gemeinde mit einer öffentlichen oder privaten Bildungsanstalt einen Vertrag abschliessen, um ihr die Erteilung dieses Unterrichtes zu übertragen.
Mehrere Gemeinden können Schulprobleme gemeinsam lösen und interkommunale Schulen eröffnen. Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, untersteht die interkommunale Zusammenarbeit dem Gesetz über die Gemeindeordnung.
Die Ausführungsbestimmungen zur Schaffung einer interkommunalen Schule werden im Dekret des Grossen Rates erlassen. Der Staatsrat kann, wenn erforderlich, die Errichtung einer solchen Schule sowie deren Sitz und Einzugsgebiet anordnen. Auf Vorschlag des Departements genehmigt der Staatsrat die Statuten oder Verträge betreffend Organisation interkommunaler Schulen.
Auf Gemeindeebene ist die politische Behörde der Gemeinderat auf interkommunaler Ebene im Rahmen der Statuten oder des Vertrags der Regionalrat. Die Verfassungs- und gesetzmässige Zuständigkeit der Urversammlung bzw. des Generalrates bleiben vorbehalten.
Der Gemeinderat oder der Regionalrat kann einen Teil seiner Befugnisse an die kommunale bzw. interkommunale Schulkommission delegieren. Das Reglement des Staatsrates enthält Vorschriften betreffend die Zusammensetzung des Regionalrates.

Art. 9 Mittelschulen
Der Mittelschulunterricht wird in den kantonalen Bildungsanstalten und in kommunalen, regionalen oder privaten vom Staate anerkannten Mittelschulen erteilt.
Die kommunalen oder regionalen Mittelschulen werden subventioniert. Das Reglement setzt die Bedingungen für die Ausrichtung des Beitrages sowie dessen Höhe fest.
C. Organisation der Klassen
Art. 102 Gleiche Ausbildung und gemischte Klassen
Knaben und Mädchen werden die gleichen Bildungsmöglichkeiten angeboten.
Der Unterricht wird in der Regel in gemischten Klassen erteilt.

D. Soziale Leistungen
Art. 112 Unentgeltlichkeit des Unterrichts
Der Primar- und der Orientierungsschulunterricht sind in den öffentlichen Schulen für die Schüler unentgeltlich, die sich im Kanton aufhalten.
Der Mittelschulunterricht ist in den öffentlichen Schulen für die Schüler unentgeltlich, deren gesetzlicher Vertreter im Kanton seinen Wohnsitz hat.
Das Reglement setzt die Aufnahmebedingungen für jene Mittelschüler fest, deren Eltern nicht im Kanton ihren Wohnsitz haben.

Art. 12 Schülertransporte und andere Leistungen
Die Gemeinden führen zu den im Reglement vorgesehenen Bedingungen den Transport derjenigen Schüler durch, die weite Wege zurückzulegen haben, um die Primar- und die kommunalen oder regionalen Sekundarschulen besuchen zu können.
Nötigenfalls geben sie an diese Schüler Mahlzeiten ab und leisten an deren Kosten Beiträge. Sie übernehmen ferner die unbedingt notwendigen Auslagen für die Unterkunft, um den Schülern den Besuch der kommunalen oder regionalen Schulen zu ermöglichen.

Art. 133 Unfallversicherung
Absätze 1-3 aufgehoben.
Die Gemeinden versichern das Lehrpersonal gegen Berufsunfälle.
3. Abschnitt: Schulpflicht
Art. 142 Dauer der obligatorischen Schulzeit
Die obligatorische Schulzeit beträgt neun Jahre. Sie umfasst in der Regel sechs Jahre Primarschule und drei Jahre Orientierungsschule. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 15 Verschiebung des Schuleintrittes
Die Schulkommission kann auf Grund der Vormeinung eines vom Erziehungsdepartement zu diesem Zweck bezeichneten fachlich zuständigen Organs für jene Schüler, die in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, den Schuleintritt verschieben.

Art. 162 Verlängerung der Schulpflicht und vorzeitige Entlassung
Die zuständige Gemeinde- oder interkommunale Schulbehörde kann auf Gesuch der Eltern nach Anhören der Lehrer die Schulpflicht eines Schülers im Rahmen der Strukturen der Orientierungsschule verlängern.
Ausnahmsweise und auf Vormeinung der Gemeinde-Schulbehörde kann das Departement den Schüler ganz oder teilweise von der Erfüllung der Schulpflicht befreien.

4. Abschnitt: Privatunterricht
A. Allgemeine auf die Privatschulen anwendbare Bestimmungen
Art. 17 Staatliche Aufsicht
Der Privatunterricht ist der Oberaufsicht der Staatsrates unterstellt, der sie durch das Departement ausübt.
Dieses überwacht die Einhaltung der Vorschriften über Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheitspflege und gute Sitten. Es kann sich jederzeit über Lehrprogramme, Unterrichtsmethoden und Lehrmittel erkundigen. Es sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Schullokale und die sanitärischen Massnahmen.
Bei schwerer Übertretung des Gesetzes kann das Departement die Schliessung der Schule anordnen. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 18 Eröffnung der Schule
Wer eine Privatschule führen will, setzt das Departement davon in Kenntnis. Es versichert sich, ob der Gesuchsteller die dazu notwendigen sittlichen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt.
B. Besondere Bestimmungen über die private Primarschule
Art. 19 Bewilligung
Die Eröffnung jeder privaten Primarschule unterliegt einer Bewilligung durch das Departement.
Es versichert sich, ob der Gesuchsteller und seine Mitarbeiter über die dazu notwendigen sittlichen und erzieherischen Eigenschaften verfügen. Sie müssen im Besitze der im Gesetze vorgesehenen oder vom Departemente als gleichwertig anerkannten Lehrpatente sein.
Die private Primarschule untersteht der Aufsicht des Schulinspektors. Die Gemeinde-Schulkommission ist von Rechts wegen in der Schulkommission jeder privaten Primarschule vertreten.
Das Departement kann die private Primarschule der Kontrolle durch die Gemeinde-Schulkommission unterstellen.
Das Reglement ordnet die Aufsicht; es enthält die notwendigen Bestimmungen betreffend die Kontrolle der obligatorischen Schulpflicht.

Art. 20 Schuldauer
Die Dauer der Schulpflicht und des Schuljahres muss mindestens derjenigen der öffentlichen Schulen der gleichen Ortschaft entsprechen.
Das Departement kann bei ausreichenden Gründen, die im Reglement näher umschrieben werden, Ausnahmen gestatten.

Art. 21 Entzug der Bewilligung
Das Departement entzieht die Bewilligung zur Führung einer privaten Primarschule, wenn der Unterricht im Vergleich zum Programm der öffentlichen Schulen ungenügend ist oder wenn die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen, Vorschriften nicht beobachtet werden.

Bei Entzug der Bewilligung werden die Eltern oder die Vormünder der Kinder aufgefordert, diese in eine andere Schule zu schicken.
Die Beschlüsse des Departements betreffend die private Primarschule können an den Staatsrat weitergezogen werden.
C. Bestimmungen über die private Sekundar- und
Mittelschulen
a) Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Anerkennung
Eine private Sekundar- oder Mittelschule kann beim Staatsrat um die amtliche Anerkennung ihres Unterrichtes nachsuchen.
Der Staatsrat würdigt die Zweckmässigkeit der Anerkennung und legt in einem Reglement die Bedingungen und die Auswirkungen derselben fest. Er zieht die Anerkennung zurück, wenn er feststellt, dass der Unterricht ungenügend ist.

Art. 23 Beiträge
Der Staatsrat kann einer anerkannten Sekundar- oder Mittelschule einen Beitrag gewähren, wenn ihre finanzielle Lage und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.
Die für die Gewährung eines Beitrages zu erfüllenden Bedingungen werden in einem Reglement festgesetzt.

Art. 24 Amtlichkeit der Diplome
Das Departement kann die von einer anerkannten Sekundar- oder Mittelschule verliehenen Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen, wenn jene ihr Programm und ihre Prüfungen der Kontrolle des Staates unterstellen.

Art. 25 Anerkennung als Einrichtung öffentlichen Nutzens
Der Staatsrat kann eine anerkannte Sekundar- oder Mittelschule als Einrichtung öffentlichen Nutzens erklären und sie von jeder Kantons- und Gemeindesteuer befreien. Die Gemeinden sind anzuhören.
b) Besondere Bestimmungen über die private Sekundarschule
Art. 26 Bewilligung
Soweit sich ihr Lehrprogramm auf die Zeit der obligatorischen Schulpflicht erstreckt, kann der Staatsrat von sich aus oder auf Verlangen der Gemeinde die privaten Sekundarschulen der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Artikel 19, 21 sind sinngemäss anwendbar.
D. Evangelisch-Reformierte Schulen
Art. 27 Beitrag an die Schulen der evangelisch-reformierten Kirche
Der Staat und die Gemeinden richten an die Schulen de evangelisch-reformierten Kirche für den Unterricht die gleichen Beträge aus wie an die öffentlichen Schulen.

Die Gemeinden können entweder die für diese Schulen notwendigen Räumlichkeiten selbst zur Verfügung stellen oder die von der evangelisch-reformierten Kirche für ihre Schulen errichteten privaten Bauten subventionieren.
Sind die Gemeinden nicht in der Lage, die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen subventioniert der Staat die Errichtung der für diese Schulen notwendigen Bauten im gleichen Umfange wie diejenigen für die öffentlichen Schulen.
Auf Grund eines gemeinsamen Begehrens einer Gemeinde und der evangelisch-reformierten Kirche stellt der Staatsrat die Schulen dieser Kirche den öffentlichen Schulen gleich.
Im übrigen gelten für die Schulen der evangelisch-reformierten Kirche dieselben Vorschriften wie für die öffentlichen Primar- und Sekundarschulen (Art. 17-26).
Der Staatsrat setzt in einem Reglement die Ausführungsbestimmungen fest.
5. Abschnitt: Verschiedener Unterricht
Art. 28 Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist Teil des Programms der öffentlichen Schulen. Die Schüler werden auf Grund eines schriftlichen Gesuches seitens der Eltern oder des Vormundes durch den Klassenlehrer von der Verpflichtung befreit, diesen Unterricht zu besuchen.
Der von den zuständigen kirchlichen Behörden als Religionslehrer bezeichnete und kontrollierte Geistliche hat für die Erteilung des im Programm vorgesehenen Religionsunterrichtes freien Zutritt zu den öffentlichen Schulen. Anstände, die sich wegen dem Zeitpunkt ergeben, zu dem dieser Unterricht erteilt wird, werden vom Departement entschieden.

Art. 299 Öffentliche Kurse
Aufgehoben.

Art. 30 Landwirtschaftliches und berufliches Bildungswesen
Der berufliche Unterricht in der Landwirtschaft ist durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geordnet.
Der Unterricht, der sich auf die berufliche Ausbildung bezieht, ist auf Grund der eidgenössischen Gesetzgebung geregelt.

Art. 31 Kinder, die dem öffentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen
Das bildungsfähige Kind, das dem Unterricht in der ordentlichen Primarschule oder in einer Förderklasse nicht zu folgen vermag, wird, soweit als möglich, in einer besonderen Anstalt untergebracht.
Zu diesem Zwecke kann der Staat mit privaten oder öffentlichen Anstalten Verträge abschliessen. Nötigenfalls hat er selbst die erforderlichen Anstalten zu errichten. Artikel 27, letzter Absatz der Kantonsverfassung bleibt vorbehalten.

Art. 32 Unterricht in der Familie
Das Departement kann einem Schüler gestatten, dem Primarunterricht zu Hause zu folgen. Das Reglement setzt die Bedingungen fest.
2. Teil: Primarunterricht
1. Abschnitt: Kleinkinderschule
Art. 33
Der Besuch der Kleinkinderschule ist fakultativ. Sie nimmt die Kinder auf, die das primarschulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben.
Die Kleinkinderschulen werden stufenweise fortschreitend besonders dafür ausgebildetem Lehrpersonal übertragen.
Die Bedingungen für die Eröffnung einer Kleinkinderschule, ihre Organisation und ihr Programm sind in einem Reglement vorgesehen, das vom Departement erlassen wird.
2. Abschnitt: Primarschule
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Zweck
Die Primarschule fördert die sittliche, geistige und körperliche Erziehung der Schüler und vermittelt ihnen die grundlegenden Kenntnisse, derer sie für ihre spätere Ausbildung und für das praktische Leben bedürfen.

Art. 352 Schuldauer
Die Primarschule ist obligatorisch. Unter Vorbehalt von Artikel 14 erstreckt sich der Unterricht über sechs Jahre.

Art. 362
Aufgehoben

Art. 37 Schulbesuch am Wohnort
Der Schüler besucht die Primarschule der Gemeinde, in der er sich mit Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes aufhält.
Der Schulinspektor kann Kinder, die an einem abgelegenen Orte wohnen, ermächtigen, die Schule einer Nachbargemeinde zu besuchen, wenn diese wesentlich näher ist als diejenige der Wohngemeinde. Letztere vergütet die zusätzlichen Auslagen zurück.
Eine ähnliche Erlaubnis kann erteilt werden, um einem Kinde den Besuch einer Schule seiner Muttersprache oder seiner Konfession zu ermöglichen. Die zusätzlichen Auslagen sind von den Eltern zu tragen.
Bei Anständen entscheidet das Departement.

Art. 38 Schülerzahl je Klasse
Die Gemeinden sind verpflichtet, die notwendigen Klassen zu eröffnen, um allen Kindern, die sich auf ihrem Gebiete aufhalten, den Besuch der Primarschule zu ermöglichen.
Eine Klasse, die alle Schulstufen umfasst, kann geteilt werden, sobald sie während drei Jahren regelmässig von mehr als 32 Schülern besucht wird.
Weist die Klasse nicht alle Schulstufen auf, kann sie zu den gleichen Bedingungen geteilt werden, sobald sie mehr als 36 Schüler zählt.
Der Grosse Rat kann die vorliegenden Normen abändern. Der Staatsrat entscheidet über die Weiterführung oder Aufhebung einer Klasse mit kleinem Bestand und die eventuelle Zuweisung ihrer Schüler an eine andere Schule.

Art. 39 Dauer des Schuljahres
Die Dauer des Schuljahres beträgt in den Primarschulen 37-42 Wochen, die Weihnachts- und Osterferien inbegriffen. Sie wird vom Staatsrat nach Anhören der Gemeinden festgesetzt.
Alle Gemeinden haben die Schuldauer nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf mindestens 32 Wochen zu verlängern und auf 37 Wochen innert einer Frist von fünf Jahren.
Die Gemeinde kann die eigentliche Schulzeit auf das ganze Jahr verteilen, unter der Bedingung, genügend lange Sommerferien vorzusehen. Sie setzt das Departement von ihren Beschlüssen in Kenntnis.
Gestützt auf ein von der Gemeinde eingereichtes begründetes Gesuch kann der Staatsrat die jährliche Dauer ihrer Primarschule auf 35 Wochen begrenzen und, wenn die Umstände es notwendig machen, die Dauer des zweiten Haushaltungsschuljahres auf 32 Wochen ansetzen. Diese Beschlüsse sind für ein Jahr gültig.
Die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen wird im Reglement näher umschrieben. Dieses sieht im Rahmen des Gesetzes namentlich die notwendigen Erleichterungen für den Schulbetrieb vor.

Art. 40 Abwesenheiten, Erlaubnisse, Urlaube
Eltern, Vormünder oder Drittpersonen, bei denen sich Kinder aufhalten, sind verpflichtet, diese zur Schule zu schicken und jede Abwesenheit vom Unterricht zu begründen.
Erlaubnisse, der Schule fernzubleiben, und Urlaube werden in den Grenzen des Reglements erteilt.
Eltern, die ihre Kinder nicht in die öffentliche Schule schicken, sind verpflichtet, die Schulkommission davon zu benachrichtigen.

Art. 41 Ausführungsreglement
Das Reglement sieht überdies die Bestimmungen vor über Aufnahme und Beförderung auf den verschiedenen Stufen der Primarschule, das Programm und die Organisation des Unterrichtes und der Prüfungen. Es setzt die Bedingungen fest für den Übertritt von einer Schule in eine andere sowie die Pflichten der Gemeinden und der Schulkommissionen, des Lehrkörpers und der Eltern hinsichtlich der Kontrolle des obligatorischen Schulbesuches.

B. Förderklassen
Art. 42 Zweck
Die Förderklassen umfassen Abteilungen für die Beobachtung und Wiedereingliederung der Schüler in den Schulbetrieb.
Sie sind für jene Schüler bestimmt, die dem Unterricht in der ordentlichen Primarschule nicht mit Gewinn zu folgen vermögen.

Art. 43 Zuständige Organe
Für die Einweisung eines Schülers in eine Förderklasse ist die Schulkommission oder der Schulinspektor zuständig. Sie erfolgt auf Grund des Antrags der vom Departemente bezeichneten fachlich zuständigen Organe. Die Eltern sind anzuhören.

Art. 44 Eröffnung der Förderklasse
Die Förderklassen werden von einer oder mehreren Gemeinden zusammen errichtet.
Das Departement sorgt dafür, dass der Kanton über eine ausreichende Zahl von Förderklassen verfügt.
Die Förderklassen werden bezüglich des Beitrages der Gemeinden an die Besoldung des Lehrpersonals gleich behandelt wie die Primarschule.

Art. 45 Reglement
Ein Reglement legt namentlich die Organisation der Förderklassen, die Schuldauer, die Klassenbestände und die an das Lehrpersonal zu stellenden Anforderungen fest.
3. Teil: Der Orientierungs- und Mittelschulunterricht
1. Titel: Die Orientierungsschule
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 462 Anwendungsbereich
Der in der Orientierungsschule erteilte Unterricht erlaubt den Schülern, welche die sechs Primarschuljahre abgeschlossen haben, die Schulpflicht zu erfüllen und ihre Ausbildung weiterzuführen. Die Bestimmungen über das Hilfs- und Sonderschulwesen bleiben vorbehalten.

Art. 472 Ziele, Mittel
Die Orientierungsschule bietet dem Schüler die Möglichkeit:

a) seine allgemeine Erziehung und Bildung zu vervollständigen, um zu seiner persönlichen Entfaltung beizutragen und ihm auf die Übernahme seiner Verantwortung in der Gesellschaft vorzubereiten;
b) seinen geistigen und religiösen Bedürfnissen in christlicher Sicht und in Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu entsprechen;
c) sein Wissen zu erweitern und Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die zu seiner künftigen Ausbildung notwendig sind;

d) seine Fähigkeiten zu fördern, die ihm zu einer selbständigen Ausbildung nützlich sind;
e) sich fortlaufend und nach seiner persönlichen Arbeitsweise in der Richtung vorzubereiten, die seiner Neigung und Eignung am besten entspricht.

Zu diesem Zweck sind alle Massnahmen anzuwenden, die geeignet sind, die Entwicklung jedes Schülers zu fördern, indem eine differenzierte Pädagogik angewendet wird, dass heisst, ein Unterricht, der die verschiedenen Begabungen berücksichtigt.

Art. 482 Stützunterricht
Die Orientierungsschule bietet den Schülern mit besondern Schwierigkeiten einen integrierten pädagogischen Stützunterricht an.
Der Staat subventioniert auch Stützkurse ausserhalb des Stundenplans.
Das Reglement legt die Ausführung dieser Bestimmungen fest.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Art. 492 Allgemeine Organisation
Die Orientierungsschule gliedert sich in eine Real- und eine Sekundarabteilung sowie den Hilfs- und Sonderschulunterricht:

a) die Realabteilung bietet den Schülern in drei Jahren die Möglichzeit, sich allmählich in Richtung Lehre oder Studium zu orientieren; das dritte Jahr vereinigt alle Schüler in einer Orientierungsklasse mit Niveaukursen und Wahlfächern ;
b) die Sekundarabteilung ermöglicht den Schülern nach zwei Jahren die Aufnahme in die Maturitätsschulen;
c) der in die Strukturen der Orientierungsschule integrierte Hilfs- und Sonderschulunterricht ist durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

Gemäss den im Dekret festgelegten Kriterien und vor allem unter Wahrung der Einheit des Unterrichts und im Hinblick auf die Forderungen des Berufs- und des Mittelschulunterrichts können die Gemeinden entscheiden über die Führung des ersten und zweiten Jahres der Orientierungsschule in (einer) integrierten Klasse(n) mit Niveaukursen, wobei die Programme der Abteilungen in den Hauptfächern verbindlich sind. Sie können auch darüber entscheiden, ob sie das dritte Jahr in einer Real- und einer Sekundarabteilung führen wollen.

Art. 502 Besondere Organisation
Unter gewissen im Reglement des Staatsrates (nachfolgend Reglement genannt) festgelegten Bedingungen können die Gemeinden über die Möglichkeiten entscheiden:

a) aus Gründen kleiner Schülerbestände verschiedene Abteilungen zusammenzulegen;
b) im Rahmen der Orientierungsschule ein zehntes Schuljahr zu führen (viertes Jahr der Orientierungsschule).

Art. 512 Aufnahme im die Orientierungsschule
Am Ende des sechsten Schuljahres wird der Schüler, der die Klasse bestanden hat, oder dem nur noch zwei Jahre bis zur Erfüllung der Schulpflicht fehlen, in die Orientierungsschule aufgenommen.
Gemäss den im Reglement festgelegten Bedingungen können ausnahmsweise die Eltern einen Schüler, der promoviert wurde, die sechste Primarklasse wiederholen lassen.
Die Aufteilung der Schüler im ersten Jahr erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Klassenlehrers der sechsten Primarklasse, wobei vor allem die Leistungen und Motivation des Schülers und die Ansicht der Eltern berücksichtigt werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuweisung des Schülers in die betreffende Abteilung entscheiden die Eltern unter eigener Verantwortung über die Aufnahme ihres Kindes in die Sekundar- (oder Niveau I) oder die Realabteilung (oder Niveau II), sofern sein Promotionsdurchschnitt innerhalb der im Reglement festgelegten Grenzen liegt.
Im Interesse des Schülers kann jeder Entscheid über die Zuteilung im ersten Jahr auf Vorschlag der zuständigen Behörde im Verlaufe des Jahres aufgrund der ständigen Orientierung wiedererwogen werden. An letzter Stelle entscheiden die Eltern.
Besondere Massnahmen werden getroffen, um einen harmonischen Übergang von der sechsten Primarklasse in die Orientierungsschule zu sichern. Zu diesem Zweck werden die Lehrer der sechsten Primarklasse und die Klassenlehrer des ersten Orientierungsschuljahres entlastet.

Art. 522 Promotion, Übertritt, Wiederholung in der Orientierungsschule
Die Promotion innerhalb der Orientierungsschule erfolgt aufgrund der Schulleistungen, die Gegenstand einer periodischen, dem Schüler und seinen Eltern mitzuteilenden Bewertung sind.
Der Übertritt im Verlauf und am Ende des Schuljahres wird erleichtert, wenn er mit der Eignung des Schülers vereinbar ist. Die Eltern werden zu jedem Übertrittsentscheid beigezogen.
Gemäss den im Reglement festgelegten Bedingungen können die Eltern ausnahmsweise einen Schüler, der promoviert wurde, eine Klasse wiederholen lassen.

Art. 532 Vorbereitung auf die Schul- und Berufswahl, Berufsberatung
Der Schüler erhält während der drei Jahre der Orientierungsschule, in der Regel durch den Klassenlehrer, eine Schul- und Berufsberatung. Zudem kann eine angepasste Beratung bereits in der sechsten Primarklasse erteilt werden.
Die Berufsberater stehen dem Schüler und seinen Eltern für die persönliche Beratung zur Verfügung.
Die Berufsberatung wird dezentralisiert und kontinuierlich durchgeführt und verfolgt einen erzieherischen Zweck. Sie ist freiwillig und unentgeltlich.
Die Berufsberatung obliegt dem Staat gemäss den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 542 Schnupperlehre und Austausch
Das Departement fördert die Durchführung von Schnupperlehren. Sie ermöglichen es dem Schüler, seine Fähigkeiten und Neigungen zu entdecken, sich zu orientieren und in die Berufswelt einzugliedern.
Das Departement fördert den Schüler-, Klassen- und Lehreraustausch, um das Verständnis für die kulturellen, sprachlichen und regionalen Eigenheiten zu verbessern.

Art. 552 Diplom und Bestätigung der erfüllten Schulpflicht
Der Schüler, der die Anforderungen des Programms des dritten Orientierungsschuljahres erfüllt hat, erhält ein Abschlussdiplom.
Der Schüler, der neun Jahre der obligatorischen Schulzeit besucht hat, aber nicht den Anforderungen des Programms des dritten Jahres entspricht, hat Anspruch auf eine Abschlussbestätigung.
Der Schüler, der das vierte Orientierungsschuljahr (zehntes Schuljahr) bestanden hat, erhält ein Zeugnis.

Art. 562 Aufnahme in die Mittelschulen
Der Grosse Rat legt die Aufnahmebedingungen für die Mittelschulen fest, um die Anforderungen aufeinander abzustimmen.
Die Jahresnoten werden berücksichtigt. Zusätzlich werden innerhalb der Orientierungsschule kantonale Promotionsprüfungen organisiert.
3. Abschnitt: Religionsunterricht
Art. 572 Grundsätzliches
Die Kirchen sind für den Religionsunterricht und die religiöse Betreuung der Mitglieder ihrer Konfession in den Schulen verantwortlich. Der Staat und die Gemeinden unterstützen diese Tätigkeit.
Der Religionsunterricht der Kirchen ist ein Bestandteil des Programms und wird im Rahmen des Stundenplans erteilt. Auf schriftliche Mitteilung hin wird der Schüler davon dispensiert. Vor der Erfüllung des 16. Altersjahrs ist die Unterschrift der Eltern erforderlich.
Wenn eine Kirche nicht in der Lage ist, ihre Aufgabe im Rahmen der Schule wahrzunehmen, subventioniert der Staat den ausserhalb des Stundenplans erteilten Religionsunterricht.

Art. 582 Zuständigkeit
Es obliegt den Kirchen:

a) die Ziele, die Programme, die pädagogischen und didaktischen Mittel für den Religionsunterricht im Rahmen dieses Gesetzes zu bestimmen;
b) die Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts auszubilden und zu ermächtigen;
c) den Seelsorger oder den geistlichen Berater zu ernennen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde.

Die Kirchen üben ihre Kompetenzen durch den Vertreter des Bischofs und durch den Vertreter des Synodalrates der evangelisch-reformierten Kirche des Wallis aus.

Art. 592 Religionslehrer
Die Religionslehrer werden, nachdem sie von der betreffenden Kirche eine Ermächtigung erhalten haben, durch die zuständigen Schulbehörden ernannt.
Der Staat kann auf Vorschlag der betreffenden Kirche für den Religionsunterricht Berater-Koordinatoren ernennen.
Die Ausführungsbestimmungen werden im Reglement festgelegt.

Art. 602
Aufgehoben.
2. Titel: Mittelschulen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck und Zugang
Art. 61
Wer mit Erfolg die Kurse einer Sekundarschule besucht hat oder sich über eine andere genügende Vorbereitung ausweist, kann zu den im Reglemente vorgesehenen Bedingungen in eine der Mittelschulen aufgenommen werden.
Die Mittelschule bereitet je nach dem besondern Charakter jeder Schule auf das Berufsleben oder auf höhere Studien vor.
Das Reglement ordnet namentlich die Bedingungen für die Beförderung, sowie die Frage der Gleichwertigkeit des in andern Schulen erhaltenen Unterrichtes. Es enthält im weitern das Lehrprogramm und regelt die Frage der Disziplinar-Massnahmen.
B. Kantonaler Fonds des öffentlichen Unterrichtswesen
Art. 62 Zweck
Es wird ein kantonaler Fonds des öffentlichen Unterrichtswesens errichtet. Dieser dient dazu, fähigen und fleissigen Studenten und Lehrlingen durch Stipendien, Studiendarlehen und andere Beiträge den Zugang zur Mittelschule, zu höheren oder zu beruflichen Studien oder zu einer Berufslehre zu erleichtern.
Aus diesem Fonds werden im Rahmen des in Artikel 64 vorgesehenen Dekretes auch Beiträge für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ausgerichtet.

Art. 63 Äufnung des Fonds
Der Fonds wird gespiesen:

a) durch einen ersten Kredit von Fr. 1 000 000.- über den Weg des Voranschlags;
b) durch jährliche Zuwendungen, die vom Grossen Rat auf Antrag des Staatsrates beschlossen werden;
c) durch Leistungen anderer öffentlicher oder privater Körperschaften oder einzelner Personen;
d) durch Gaben und Legate.

Der Fonds ist von der Bezahlung jeglicher Steuern befreit.

Art. 64 Bedingungen
Der Grosse Rat setzt auf dem Dekretswege die für den Bezug von Stipendien, Studiendarlehen und andern Beiträgen zu erfüllenden Bedingungen fest.

Art. 65 Organe, Reglement
Für die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen ist eine vom Staatsrat ernannte Kommission zuständig. Die andern Beiträge werden vom Departement ausgerichtet.
Ein Reglement ordnet Verwaltung und Kontrolle des Fonds.
2. Abschnitt: Lehrerseminar
Art. 66 bis 697
Aufgehoben
3. Abschnitt: Die kantonalen Kollegien
Art. 70 Zweck und Aufnahme
Die kantonalen Kollegien bereiten die Schüler auf höhere Studien sowie auf die Berufstätigkeit in Handel und Verwaltung vor.
Die Aufnahme in die Latein- und allgemeinen Abteilungen der kantonalen Kollegien ist geregelt durch Artikeln 55, 56 und 61.

Art. 71 Organisation und Statut
Als kantonale Kollegien sind anerkannt: die staatlichen Kollegien von Sitten und Brig und das Kollegium der Abtei Saint-Maurice.
Der Staatsrat regelt durch einen Vertrag mit der Abtei seinen Beitrag an die Kosten von Unterricht, Bau und Einrichtung der Schullokale und Betrieb des Kollegiums.
Der Staatsrat eröffnet an den kantonalen Kollegien alle notwendigen Abteilungen.
Der Grosse Rat kann andere kantonale Bildungsanstalten errichten oder anerkennen, namentlich um der weiblichen Jugend den Zugang zur Mittelschule zu ermöglichen.

Art. 72 Zeugnisse
Die literarischen, naturwissenschaftlichen und Handels-Abteilungen verleihen kantonale Maturitätszeugnisse.

Andere Zeugnisse und Diplome können abgegeben werden, wenn weitere Abteilungen oder neue kantonale Mittelschulen eröffnet werden.

Art. 73 Studienprogramm
Ein Reglement sieht die Organisation der kantonalen Kollegien vor und setzt für jede Abteilung das Programm der Studien und Prüfungen fest. Dieses Programm trägt namentlich den in der Bundesgesetzgebung enthaltenen Mindestanforderungen betreffend die Anerkennung der Maturitätsausweise und der Diplome durch die Bundesbehörden Rechnung.
Das Reglement bestimmt im weitern die Dauer des Schuljahres und der Ferien und enthält Vorschriften über die Disziplinar-Massnahmen.
4. Teil: Lehrpersonal und Schulbehörden
1. Titel: Lehrpersonal
1. Abschnitt: Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarschule, Ausbildung
Art. 747,8 Grund- und berufspezifische Ausbildung
Anwärter zur Ausbildung als Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarschule müssen im Besitz eines eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses sein. Das Departement kann andere Zeugnisse und Diplome als gleichwertig anerkennen.
Es kann ferner Fähigkeiten und besondere Erziehungsbedingungen für die Ausbildung als Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarschule festlegen.
Die Aufnahme kann an Zulassungsbedingungen geknüpft werden.
Die berufsspezifische Ausbildung erfolgt an einer Schule des tertiären Bereichs: der Höheren pädagogischen Lehranstalt (HPL).

Art. 74a7 Organisation
Die Ausbildung der Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarschule obliegt der kantonalen Behörde, die insbesondere die Organisation gewährleistet.

Art. 74b7 Kompetenzen
Die Schaffung der nötigen Strukturen zur Ausbildung der Lehrpersonen für den Kindergarten und die Primarschule obliegt der besonderen Gesetzgebung. Diese legt die Dauer für die berufsspezifische Ausbildung fest.
Der Grosse Rat kann ausserdem den Staatsrat damit beauftragen, Verträge mit öffentlichrechtlichen Körperschaften oder mit privaten oder öffentlichen Institutionen abzuschliessen, denen die Ausbildung der Lehrer für den Unterricht in den Klassen des Kindergartens und der Primarschule übertragen wird.

Art. 74c7 Pädagogische Betreuung
Die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen, besonders der Junglehrpersonen, wird durch die Schuldirektion, die Inspektoren und besonders durch dafür ausgebildete Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit der HPL sichergestellt.

Art. 74d7 Ausbildung und Statut der Ausbildner
Ausbildung und Statut der Lehrpersonen für die HPL werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 74e7,8 Verordnung
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über besondere Massnahmen zur Aufnahme der Kandidaten an die HPL zur Betreuung der Lehrpersonen, besonders der Junglehrer, zur Schaffung von neuen Abteilungen oder spezieller Kurse.
Der Staatsrat regelt alle besonderen Fälle.

Art. 752 Wahl
Das Lehrpersonal der Gemeinde-Primarschulen wird vom Gemeinderat gewählt.
Wenn die Umstände es verlangen, kann das Departement, um den Schulbetrieb zu ermöglichen, einen Posten von Amts wegen besetzen.

Art. 76 Stellvertretungen
Stellvertretungen im Laufe des Schuljahres, die keine nachherige Anstellung zur Folge haben, werden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement von der Schulkommission angeordnet.

Art. 77 Stellenbewerbung und Vertragsauflösung
Das Reglement umschreibt das Verfahren bei Bewerbungen um eine Anstellung und für die Wahl, wenn mehrere Kandidaturen vorliegen. Es enthält die Vorschriften, die vom Lehrpersonal und von den Gemeindebehörden im Falle einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beobachten sind. Diese unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 78 Einspruch
Die Beschlüsse des Gemeinderates und der Schulkommission, welche die Wahl des Lehrpersonals zum Gegenstand haben, können an das Departement weitergezogen werden, das in letzter Instanz entscheidet.

Art. 79 Pflichten des Lehrerpersonals Nebenbeschäftigungen
Das Lehrpersonal ist verpflichtet, seine ganze Zeit der Erziehung und Ausbildung der ihm anvertrauten Jugend zu widmen.
Dem Lehrpersonal ist jede der Schule abträgliche Nebenbeschäftigung untersagt. Das Departement befindet nach Anhören des Schulinspektors über diese Fälle. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 80 Unterbruch der Lehrtätigkeit
Wer die Lehrtätigkeit während drei aufeinanderfolgenden Jahren unterbricht, ohne im Genusse eines reglementarischen Urlaubs oder einer vom Departement genehmigten Bewilligung zu sein, verliert das Recht zur Ausübung seines Berufes. Er kann es zu den im Reglement vorgesehenen Bedingungen wieder erlangen.

Art. 81 Anstände
Alle die Schule betreffenden Schwierigkeiten zwischen den Schülern, Eltern, Vormünden oder Drittpersonen und dem Lehrpersonal werden unter Vorbehalt des Einspruchs beim Schulinspektor von der Schulkommission entschieden.
Schwierigkeiten zwischen dem Lehrpersonal oder den Eltern und der Ortsbehörde fallen in die Zuständigkeit des Schulinspektors. Der Einspruch beim Departement bleibt vorbehalten.

Art. 82 Reglement
Das Reglement legt die übrigen Verpflichtungen und Befugnisse des Lehrpersonals der Primarschulen fest. Es ordnet die Frage der Unvereinbarkeiten.
2. Abschnitt: Lehrpersonen für die Orientierungs-
und Mittelschulen
A. Ausbildung
Art. 837,11 Orientierungsschulunterricht
Die Lehrpersonen der Orientierungsschulen müssen im Besitz eines zum Unterricht berechtigten Titels sein, entsprechend den interkantonalen Normen (EDK-Normen).
Als solche werden Titel anerkannt, die folgendes einschliessen:

a) ein zertifizierter universitärer Bachelor oder eine polytechnische Ausbildung in wenigstens einem Fach, das auf dieser Schulstufe unterrichtet wird und
b) eine zertifizierte Berufsausbildung « Master in secondary education », erteilt von einer anerkannten Fachhochschule, welche die Unterrichtsfähigkeit in den Schulen der Sekundarstufe I bestätigt.

Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.
Die ernennende Behörde wacht darüber, dass der Titel der Lehrperson für Hauptfächer dem Fach / den Fächern entspricht, die sie unterrichtet.

Art. 847,11 Mittelschulunterricht
Die Lehrpersonen der Mittelschulen müssen im Besitz eines zum Unterricht berechtigten Titels sein, entsprechend den interkantonalen Normen (EDK-Normen) für diese Stufe.
Als solche werden Titel anerkannt, die folgendes einschliessen:

a) ein « Master », der eine universitäre / polytechnische Ausbildung in dem zu unterrichtenden Fach attestiert und
b) eine Berufsausbildung zum Unterrichten in den Mittelschulen, zertifiziert durch eine anerkannte tertiäre Schule.

Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.

Art. 84a7 Zusatzausbildung
Die Inhaber anderer universitärer Titel, die den Bestimmungen der Artikel 83 und 84 im Bereich der psychopädagogischen, didaktischen und praktischen Ausbildung nicht entsprechen, müssen sich diese Zusatzausbildung nach den vom Departement festgelegten Bestimmungen und Anforderungen aneignen.

Art. 84b7 Pädagogische Betreuung
Die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen insbesondere Junglehrpersonen, wird durch die Schuldirektoren, Rektoren und Inspektoren sichergestellt.

Art. 857
Aufgehoben.
B. Wahl der Lehrkräfte
Art. 862 Orientierungsschulen
Die Lehrer der Gemeinde-Orientierungsschulen werden durch den Gemeinderat gewählt.
Die Lehrer der interkommunalen Orientierungsschulen werden durch den Regionalrat gewählt.
Die Wahl ist vom Erziehungsdepartement zu genehmigen.
Wenn die Umstände es verlangen, kann das Departement, um den Schulbetrieb zu ermöglichen, einen Posten von Amts wegen besetzen.
Die Artikel 75, Absatz 3, und 77-81 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 877 Kollegien und andere kantonale Bildungsanstalten
Die Lehrkräfte der Kollegien und der andern kantonalen Mittelschulen werden vom Staatsrat ernannt.
C. Statut
Art. 88 Reglement
Das Reglement ordnet das Statut des Lehrpersonals der Sekundar- und Mittelschulen. Es legt namentlich dessen Rechte und Pflichten fest und enthält Vorschriften über die Ferienordnung, die Dispensen und die Stellvertretungen.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
A. Amt für pädagogische Dokumentation
Art. 89 Amt für pädagogische Dokumentation
Es besteht ein kantonalen Amt für pädagogische Dokumentation als Forschungs-, Dokumentations- und Auskunftsstelle. Ihm obliegt namentlich die Aufgabe, das Lehrpersonal über Unterrichtsmethoden und -verfahren auf dem laufenden zu halten und die zu diesem Zwecke notwendige Dokumentation anzulegen.
Das Departement organisiert das Amt und umschreibt seine verschiedenen Befugnisse.

B. Besondere Ausbildungsgänge
Art. 89a7 Hauswirtschaft, Werken, textiles und nichttextiles Werken
Die Lehrpersonen für Hauswirtschaft, Werken, textiles und nichttextiles Werken und andere ähnliche Fächer müssen sich über eine gute Allgemeinbildung, über eine psychopädagogische und berufsspezifische Ausbildung für das entsprechende Fach ausweisen können.
Das Departement legt die verlangten Anforderungen fest.
Diese Ausbildungsgänge können auch auf interkantonaler Basis organisiert werden.

Art. 89b7 Kunsterziehung
Die Lehrpersonen für den Unterricht der kunstorientierten Fächer müssen sich über eine gute Allgemeinbildung, über eine psychopädagogische und berufsspezifische Ausbildung ausweisen, die sie an offiziellen Institutionen mit Unterrichtsermächtigung absolviert haben.

Art. 89c7 Sporterziehung
Die Turnlehrer werden nach den geltenden eidgenössischen oder universitären Bestimmungen ausgebildet.

Art. 89d7 Hilfs- und Sonderschulunterricht
Die Lehrpersonen für den Hilfs- und Sonderschulunterricht müssen Inhaber der im Artikel 74 vorgesehenen Grundausbildung sein, deren Natur und Inhalt vom Departement festgelegt werden.

Art. 89e7,11 Titel für besondere Ausbildungsgänge
Die Verordnung des Staatsrates präzisiert pro Unterrichtseinheit, pro Schule und pro Fach die erforderlichen Titel, um besondere Fächer, wie sie in den Artikeln 89a bis 89c dieses Gesetzes vorgesehen sind, sowie visuelle Kunst, Informatik und Musik unterrichten zu können.
C. Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen
Art. 907 Definition
Die Fortbildung ist die notwendige Weiterführung der Grundausbildung in angemessener Form.

Art. 90a7 Ziele
Die Fortbildung zielt darauf ab, die Ausbildung der Lehrpersonen zu vervollständigen, den Unterricht der Entwicklung der Gesellschaft anzupassen, den Austausch zwischen den verschiedenen Schulstufen zu begünstigen sowie die persönlichen Fähigkeiten und das allgemein vorhandene Interesse für pädagogische Fragen intensiv zu fördern.

Art. 90b7 Formen
Die Fortbildung muss in erster Linie eine persönliche Aufgabe sein.
Sie ist zudem institutionalisiert und dementsprechend organisiert und strukturiert. Das Erziehungsdepartement kann zum Zweck der Fortbildung Kurse, Konferenzen und Seminarien organisieren. Es legt die Bedingungen fest, regelt den Kursbesuch und kann bestimmte Tätigkeiten für obligatorisch erklären.
Inner- und ausserhalb des Kantons organisierte Fortbildungstätigkeiten können unterstützt werden.
Der Staatsrat legt die Bestimmungen über Bildungsurlaube fest.

Art. 90c7 Verantwortung
Der Staatsrat überträgt der HPL die Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung.
D. Besoldung
Art. 915 1. Personal der Primar- und der Sekundarschulen
Die Höhe der Besoldung und der Bezahlungsmodus für die Lehrpersonen der Primar- und Sekundarschulen werden durch das Gesetz festgesetzt. Artikel 54 bleibt vorbehalten.

Art. 92 Reglementarische Bestimmungen
Das Reglement bestimmt, wie die Gehälter ausbezahlt werden sollen. Es regelt die Verteilung der Kosten regionaler Schulen zwischen den daran interessierten Gemeinden.

Art. 935 Personal der kantonalen Bildungsanstalten
Die Gehälter des Lehrpersonals der Kollegien und der andern kantonalen Bildungsanstalten werden durch das Gesetz festgesetzt. Die mit der geistlichen Obrigkeit oder Ordensgesellschaften abgeschlossenen Verträge bleiben vorbehalten.
Das Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Art. 94 Beitrag der Gemeinden
Die Gemeinden, die Sitz eines Kollegiums oder einer andern kantonalen Bildungsanstalt sind, können zur Leistung eines Beitrages an die Betriebskosten herangezogen werden.
Dieser Beitrag wird vom Grossen Rate festgesetzt.
E. Ruhegehaltskasse
Art. 9510,12 Lehrpersonal der Primar- und der Sekundarschulen
Unter Vorbehalt der gesetzlichen Spezialbestimmungen ist das Lehrpersonal der Primar- und Orientierungsschulen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert.
Absatz 2: aufgehoben

Art. 9610, 12 Lehrpersonal der kantonalen Bildungsanstalten
Das Lehrpersonal der Kollegien und anderen kantonalen Bildungsanstalten ist der PKWAL angeschlossen.

Art. 9710
Aufgehoben
F. Disziplinarstrafen
Art. 98 Disziplinarstrafen
Das Departement kann, auf begründeten Bericht der Schulkommission oder eines andern Aufsichtsorgans hin und nachdem es den Tatbestand gebührend festgestellt hat, über das Lehrpersonal, das seinen Obliegenheiten nicht nachkommt oder sich schlechter Aufführung, Widersetzlichkeit, schwerer Nachlässigkeit oder Misshandlung der Schüler schuldig macht, folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

a) den Tadel;
b) die Gehaltskürzung;
c) die Einstellung im Amte ohne Gehaltszahlung;
d) die Versetzung in den Ruhestand;
e) die Entlassung und den Verlust des Anspruchs auf die Leistungen der Ruhegehaltskasse;
f) den Entzug des Lehrpatentes.

Das Departement kann im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Lehrkraft, gegen die eine Untersuchung hängig ist, während deren Dauer im Amte einstellen.
Der Einspruch beim Staatsrat und das Recht des Betroffenen, angehört zu werden, bleiben vorbehalten.
2. Titel: Schulbehörden
1. Abschnitt: Schulkommissionen und Schulinspektoren
A. Örtliche und regionale Schulkommissionen
Art. 992 Organisation der Schulkommission
Auf Vorschlag der beteiligten Gemeinde ernennt der Gemeinde- oder der Regionalrat die Schulkommission für die Dauer einer Verwaltungsperiode. In der Schulkommission einer interkommunalen Schule sind die betreffenden Gemeinden angemessen vertreten.
Der Direktor und ein Lehrervertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil, wenn diese Fragen des Unterrichts oder der Schulorganisation behandelt.
Ein Vertreter jeder einzelnen Kirche nimmt, sofern sie keinen ständigen Vertreter hat, mit Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn Fragen ihres Religionsunterrichts beraten werden.
Die Eltern sind in der Schulkommission vertreten.
Die Ausführungsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung der kommunalen oder interkommunalen Schulkommission werden in einem durch den Grossen Rat genehmigten Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 1002 Aufgaben der Schulkommission
Die Schulkommission wacht über die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen des Departements und der Schulinspektoren sowie der zuständigen Gemeinde- und Regionalbehörden.
Sie hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) sie gibt für die Anstellung und Entlassung des Lehrpersonals, für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen und für die Erstellung des Schul- und Ferienplans ihre Vormeinung ab;
b) sie überwacht namentlich durch Besuche die Tätigkeiten in der Schule und die Schulführung; sie unterstützt den Lehrer in der Erfüllung seiner Aufgaben;
c) sie informiert und konsultiert die Eltern und ihre Vereinigungen in wichtigen Schulfragen.

Das Gemeinde- oder interkommunale Reglement kann der Schulkommission andere Aufgaben zuweisen.
Der Gemeinde- oder der Regionalrat überwacht die Tätigkeit der Schulkommission. Im Unterlassungsfall trifft das Departement die notwendigen Massnahmen.

Art. 1012 Schuldirektor
Die Gemeinden können einen Teil der Befugnisse der Schulkommission einem Schuldirektor unter den im Gemeinde- oder interkommunalen Reglement vorgesehenen Bedingungen anvertrauen.
Der Staatsrat erlässt ein Rahmenreglement über die Direktoren der Orientierungsschulen.
Der Staat subventioniert das Gehalt des Schuldirektors.

Art. 102 Anstände
Schwierigkeiten, die den Schuldirektor betreffen, werden von der Schulkommission entschieden. Der Einspruch beim Schulinspektor bleibt vorbehalten.
Schwierigkeiten, in welche die Schulkommission verwickelt ist, werden vom Schulinspektor entschieden. Der Einspruch beim Departement bleibt vorbehalten.
B. Schulinspektoren
Art. 103 Inspektionskreise
Für die Inspektion der Schulen wird der Kanton vom Staatsrat in Inspektionskreise eingeteilt.

Art. 1042 Aufgaben des Schulinspektors
Der Schulinspektor hat namentlich folgende Aufgaben:

a) er begleitet und kontrolliert die Lehrer in der Erfüllung ihrer Aufgaben und in der Durchführung der Programme;
b) er unterstützt und berät die Schulbehörden und die Lehrer;
c) er unterbreitet den Schulbehörden seine Anregungen und Vorschläge;
d) er wacht über die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 1052 Organisation der Schulinspektion
Der Staatsrat ernennt nach öffentlicher Ausschreibung die Schulinspektoren und die Fachinspektoren der Orientierungsschule, die mit der Kontrolle eines oder mehrerer Fächer beauftragt sind. Er legt den Inspektionskreis bzw. den Tätigkeitsbereich der Inspektoren fest.
Das Reglement bestimmt namentlich die erforderliche Ausbildung, die Koordination der Funktionen und die verschiedenen Zuständigkeiten und Aufgaben. Der Schulinspektor behält in der Regel einen Teil seiner Unterrichtsstunden.

Art. 106 Anstände
Anstände, die den Schulinspektor betreffen, werden vom Departement entschieden. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.
C. Kantonale Kommissionen für das Unterrichtswesen
Art. 107 Zusammensetzung - Wahl
Es besteht eine kantonale Kommission für den Primar- und eine solche für den Sekundar- und Mittelschulunterricht.
Diese Kommissionen werden vom Staatsrat ernannt.

Art. 108 Pflichten und Organisation
Die kantonalen Kommissionen beraten das Departement bei der Ausarbeitung der Programme und der Auswahl der Lehrbücher für die Primar-, Sekundar- und Mittelschulen.
Die Mitglieder der Kommission gehören den Prüfungsausschüssen an.
Das Reglement ordnet die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Unterabteilungen und setzt ihre übrigen Befugnisse fest.
2. Abschnitt: Erziehungsrat
Art. 109 Zusammensetzung Wahl
Es besteht ein vom Staatsrat ernannter Erziehungsrat. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
Die kantonalen Kommissionen für das Unterrichtswesen sind darin vertreten.

Art. 110 Befugnisse
Der Erziehungsrat ist beratendes Organ des Departements für alle Fragen der Ausbildung und Erziehung.
Das Reglement bestimmt die Zahl seiner Mitglieder und ordnet seine übrigen Befugnisse.
5. Teil: Administrative, finanzielle, straf- und andere
Bestimmungen
1. Abschnitt: Schulhäuser, -lokale und Schulmaterial
Art. 111 Verpflichtung der Gemeinden
Jede Gemeinde muss mit dem für die Anwendung des Gesetzes Notwendigen an Schulhäusern, -lokalen, Pause- und Turnplätzen, Schulmobiliar und -material versehen sein.

Lebt eine Gemeinde der vom Departemente in diesem Punkte erlassenen Anordnungen nicht nach, verfügt und überwacht dieses den Bau oder die Ausbesserung von Schulanlagen auf ihre Kosten. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 112 Genehmigung der Pläne und der Bauplätze
Die Pläne für den Bau, den Umbau oder die Ausbesserung von Schulanlagen müssen dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden.
Diese ist auch erforderlich für die Wahl des Bauplatzes oder den Erwerb eines für Schulzwecke bestimmten Gebäuden.

Art. 113 Reglement über Bau und Unterhalt
Der Staatsrat setzt in einem Reglement die Anforderungen fest, die Schulanlagen erfüllen müssen, um den Vorschriften über die Gesundheitspflege und den Bedürfnissen der Schule zu genügen. Es sieht die Massnahmen vor, die von Gemeinden und Staat zu treffen sind, um zu verhindern, dass öffentliche Betriebe in die Nähe des Schulhauses zu stehen kommen oder dass dieses seinem Zwecke entfremdet wird.
Das Reglement sieht im weitern die Massnahmen vor, welche die Gemeinden anzuordnen haben für den Unterhalt der Gebäude, Lokale, Spiel- und Turnplätze und des Schulmaterials. Die sich daraus ergebenden Kosten sowie die Auslagen für Beleuchtung und Heizung gehen zu Lasten der Gemeinden.
Das Departement versichert sich durch regelmässige Kontrollen, dass diesen Verpflichtungen genau nachgelebt wird.

Art. 1144
Aufgehoben.

Art. 115 Schulmaterial
Die Gemeinden beschaffen sich die Schulbücher, welche für die Primar- und die Sekundarschulen verbindlich sind, bei der kantonalen Schulbücherniederlage.
Die von ihr oder von den dafür bezeichneten Ablagen gelieferten Schulbücher werden vom Staat zum gleichen Ansatze subventioniert wie die Schulhausbauten.
Die Gemeinden können sich, nach Abzug der Kantonsbeiträge, einen Teil der Auslagen für die Schulbücher von den Eltern zurückvergüten lassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, die Kosten bis zu 70 %, die Kantonsbeiträge inbegriffen, zu übernehmen, so dass den Eltern höchstens 30 % der Auslagen verbleiben.
Die Gemeinden haben im weitern an die Kinder grosser Familien mit bescheidenem Einkommen die Schulbücher unentgeltlich abzugeben.
Die Kosten für das übrige Schulmaterial sind mit Hilfe der Gemeinden von den Eltern aufzubringen.
Der Grosse Rat kann, gestützt auf gegenwärtigen Artikel, auf dem Dekretswege für alle Gemeinden die Unentgeltlichkeit des Unterrichtsmaterials beschliessen.

2. Abschnitt: Gesundheitspflege und schulärztlicher Dienst
Art. 116 Gesundheitsdienst
Die Überwachung der öffentlichen und privaten Schulen in gesundheitlicher Hinsicht und die Kontrolle über den hygienischen Zustand der Schullokale obliegen einem Gesundheitsdienst.
Dieser wird ausgeübt durch die Schulärzte und -zahnärzte, die Fürsorgerinnen, die Abteilung für Schirmbildaufnahmen und den heilpädagogischen oder schulpsychologischen Dienst.
Das Personal des Gesundheitsdienstes wird vom Staatsrat ernannt. Der Gesundheitsdienst wird auf Grund eines Reglements aufgebaut, das seine Befugnisse und die Frage der Entschädigungen ordnet sowie seine Stellung gegenüber dem Erziehungsdepartement und dem Departement für die öffentliche Gesundheitspflege.
Das Reglement bestimmt die Art und den Umfang der sanitarischen Leistungen, deren Kosten vom Staat zu tragen sind.

Art. 117 Mitarbeit des Lehrerpersonals und der Schulkommission
Das Lehrpersonal, die Schulkommissionen und der Schulinspektor melden dem Gesundheitsdienst jede körperliche oder geistige Anomalie und jedes auffallende Zurückgebliebensein der Schüler.
Der Gesundheitsdienst ordnet die notwendigen Massnahmen an. Es setzt die Schulkommission davon in Kenntnis.
Die Schulkommission benachrichtigt die Eltern, den Vormund oder das Waisenamt und versichert sich, dass die erlassenen Anordnungen ausgeführt werden. Nötigenfalls wendet sie sich an das Departement.
3. Abschnitt: Kantonsbeiträge
Art. 118 Schulhäuser und -plätze
Der Staat gewährt Beiträge für den Bau, die Vergrösserung, die Ausbesserung und den Umbau der Schulhäuser und -lokale für die öffentlichen Primarschulen sowie für die kommunalen oder regionalen Sekundar- und Mittelschulen.
Er leistet in gleichem Umfange Beiträge für den Ankauf und die Herrichtung von Pause- oder Turnplätzen sowie für den Erwerb und den Umbau von Gebäuden, die für Schulzwecke bestimmt sind.

Art. 118bis1
Die Ausgaben und Subventionen des Kantons, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ergeben, werden vom Staatsrat bestimmt, wenn der veranschlagte Betrag Fr. 500 000.- nicht übersteigt; ein höherer Betrag wird durch ein Dekret des Grossen Rates bestimmt. Der Grosse Rat kann den Betrag, für den der Staatsrat zuständig ist, abändern.

Art. 119 Festsetzung des Kantonsbeitrages
Der Grundbeitrag beläuft sich auf 30 % der tatsächlichen Kosten. Im weitern wird den Gemeinden, deren finanzielle Lage dies rechtfertigt, ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet. Dieser wird nach einer vom Staatsrat aufgestellten abgestuften Skala berechnet und kann bis 40 % der tatsächlichen Kosten ausmachen.

Art. 1202,3 Kantonsbeiträge
Wo die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Kantonsbeitrag vorsehen, wird dieser einzig aufgrund der bewilligten Auslagen ausgerichtet.
Der Kantonsbeitrag umfasst einen Grund- und Zusatzbeitrag gemäss einer abgestuften Skala, berechnet aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden.
Wenn das Gesetz die Möglichkeit eines Kantonsbeitrages vorsieht, wird die Gewährung einer Subvention namentlich vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses und im allgemeinen von einem Beitrag einer anderen öffentlichen Institution oder eines Dritten abhängig gemacht.
Gemäss den Bestimmungen eines Reglements kann der Staat zu 30 bis 100 % subventionieren:

a) die Gemeinden, die Schülermahlzeiten abgeben, für Schüler mit weiten Schulwegen Transporte vorsehen oder eine Unterkunft besorgen, für die Jugend Bibliotheken einrichten oder unterhalten oder für sie Betätigungsmöglichkeiten schaffen, die mit der Schule in Verbindung stehen;
b) die Ferienkurse;
c) die Anstalten und Einrichtungen, die sich der Erziehung behinderter Kinder widmen, die keine reguläre öffentliche Schule besuchen können;
d) aufgehoben;
e) den Ankauf der für den Unterricht notwendigen Lehrbücher, Apparate und Instrumente.

Der Staat kann Gesellschaften, die einen wissenschaftlichen künstlerischen oder literarischen Zweck verfolgen, Beiträge gewähren.
Er kann die Errichtung von Studentenheimen im Kanton oder ausserhalb desselben finanziell unterstützen oder selbst an die Hand nehmen.

Art. 120bis2 Kulturelle Zentren
Der Staat unterstützt subsidiär die Bestrebungen, damit Gemeinde- oder interkommunale Schulen eine kulturelle Ausstrahlung erhalten.
Er fördert namentlich durch die Gewährung von Beiträgen:

a) die Schaffung und die Führung von Schulbibliotheken und/oder öffentlichen Bibliotheken;
b) die Einrichtung von Sälen für die Durchführung von Konferenzen, Konzerten, Theaterveranstaltungen und Ausstellungen innerhalb der Schulen.

Für solche Tätigkeiten können Lehrer der Schulen von Unterrichtsstunden entlastet werden. Wenn erforderlich, kann eine besondere Ausbildung verlangt werden. Die Gemeinden können jedoch Fachleute anstellen, deren Gehälter entsprechend dem Gesetz subventioniert werden. Die Räume und Einrichtungen der Schulen sind öffentlich zugänglich.

Art. 120ter2 Ausserschulische Tätigkeiten
Im Hinblick auf eine harmonische Entwicklung der Jugend und eine vernünftige Freizeitgestaltung fördert der Staat die im Rahmen einer Schule organi-sierten ausserschulischen Tätigkeiten. Darunter fallen namentlich schöpferische Betätigungen und künstlerische und sportliche Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten können der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Der Staat kann dafür Beiträge ausrichten und Lehrer entlasten.
Den jungen Sportlern und Künstlern können für die Ausübung ihrer ausserschulischen Tätigkeiten Erleichterungen gewährt werden.
Der Staat kann zudem die ausserschulischen religiösen Tätigkeiten (religiöse Betreuung) subventionieren. Sie werden zusätzlich zum Religionsunterricht durch die Kirchen organisiert.

Art. 1219 Literatur Preise Kunstwerke
Aufgehoben.
4. Abschnitt: Im Rahmen der Schulpflicht anwendbare
Disziplinar- und Strafmassnahmen
Art. 122 Ahndung der Abwesenheiten
Jedes unbegründete Schulversäumnis wird vom Lehrpersonal der Schulkommission angezeigt. Diese verhängt die im Reglement vorgesehenen Ordnungsbussen.
Die Schulkommission bringt gegen den Schüler, dem die Schulversäumnisse zu Last gelegt werden müssen, die im Reglemente vorgesehenen Disziplinarstrafen zur Anwendung.
Liegt seitens der Eltern oder der Person, bei der das Kind untergebracht ist, Nachlässigkeit vor, wird der Fall dem Schulinspektor zur Anzeige gebracht, der Arreststrafen oder Bussen verhängen kann. Das Reglement bestimmt das Ausmass der Strafe.

Art. 123 Missbräuchliche Urlaube
Gegen den Schüler, der auf Grund unrichtiger Angaben Urlaub oder die Erlaubnis, dem Unterricht fernzubleiben, erhält, kommen Disziplinarstrafen zur Anwendung. Die andern fehlbaren Personen werden von der Schulkommission mit einer Busse bestraft.
Das Reglement ordnet Verfahren und Strafausmass.

Art. 124 Widersetzlichkeit
Jeder Fall schwerwiegende Widersetzlichkeit wird vom Lehrpersonal der Schulkommission angezeigt.
Diese verhängt gegen den Schüler die im Reglemente vorgesehenen Disziplinarstrafen. Sie kann die Hilfe der Ortspolizei in Anspruch nehmen oder durch Vermittlung des Schulinspektors diejenige der Kantonspolizei.
Liegt Widersetzlichkeit gegen einen Beschluss des Schulinspektors vor, spricht dieser die im Reglement vorgesehenen Disziplinarstrafen aus. Er kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

Art. 125 Nachlässigkeit seitens der Eltern, Behinderung des Lehrpersonals
Die Eltern oder die Person, bei der das Kind untergebracht ist, die trotz der erhaltenen Mahnungen seine Ausbildung schwer vernachlässigen oder das Lehrpersonal absichtlich an der Ausübung seiner Amtsverrichtungen hindern, werden mit Busse und im Wiederholungsfalle mit Arrest oder Busse bestraft. Diese Strafen werden vom Schulinspektor ausgesprochen.

Art. 126 Strafen gegen die Behörden
Die Mitglieder der Schulkommissionen sowie diejenigen der Gemeindebehörde oder -verwaltung, welche die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben schwer vernachlässigen, werden mit dem im Reglement vorgesehenen Bussen bestraft.
Diese werden vom Departement verfügt. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 127 Reglement
Das Reglement ordnet das Verfahren bei Disziplinar- und Strafmassnahmen. Es regelt in den Grenzen des Gesetzes den Instanzenweg bei Einspruch und bestimmt über die Verwendung der Schulbussen.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 1282 Sekundarunterricht
Aufgehoben.

Art. 1292 Beschwerde
Gegen die Verwaltungsverfügungen der Behörden ist die Beschwerde zulässig. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 129bis2 Dekret
Ein Dekret des Grossen Rates legt die Ausführungsbestimmungen und/oder Kriterien fest betreffend:

a) die Aufnahmebedingungen der Orientierungsschule;
b) die Organisation der drei Jahre der Orientierungsschule;
c) die Schülerzahl der Klassen der Orientierungsschule;
d) die Zulassung zu den Mittelschulen.

Art. 1302,10 Reglemente
Die im vorliegenden Gesetze erwähnten Reglemente werden vom Staatsrat erlassen, wenn dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet ist.
Die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 69, 77, 82, 88 und 120 werden jedoch dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
Das Reglement des Staatsrates legt die Ausführungsbestimmungen betreffend die Orientierungsschule und/oder die Kriterien fest bezüglich:

a) die Organisation des Religionsunterrichts;

b) die Schnupperlehren, den Schüler- und Lehreraustausch;
c) die Bedingungen für die Wiederholung der sechsten Primarklasse und/oder der Orientierungsschulklassen;
d) die Massnahmen für die ständige Orientierung: Promotion, Wiederholung, Übertritt, integrierter Stützunterricht und Stützunterricht ausserhalb des Stundenplans, beaufsichtigtes und begleitetes Studium;
e) die Schülerzusammenlegung;
f) die Führung eines zehnten Schuljahres im Rahmen der Orientierungs- schule.

Der Staatsrat erlässt zudem besondere Reglemente betreffend namentlich: die Direktoren, die Inspektoren und die Urlaube an der Orientierungsschule.

Art. 1312 Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
- das Gesetz vom 16. November 1946 über das Primar- und Haushaltungsschulwesen;
- das Gesetz vom 25. November 1910 betreffend das Mittelschulwesen;
- das Gesetz vom 15. November 1930 über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar- und Fortbildungsschulen;
- das Gesetz vom 12. Mai 1971 betreffend die Organisation des Walliser Schulwesens;
- das Dekret vom 16. Mai 1972 über die Einführung der Orientierungsschule.
Es werden im weitern alle dem gegenwärtigen Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 1322 Interkommunale Reglemente, Verträge und Statuten
Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen kommunalen und interkommunalen Reglemente sind, soweit erforderlich, bis zum 31. März 1990 und die Statuten oder Verträge über die Organisation interkommunaler Schulen bis zum 31. März 1990 zu erlassen bzw. an die revidierten Vorschriften anzupassen.
Der Staatsrat erlässt zuhanden der Gemeinden Musterreglemente, -statuten und -verträge.
Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt fest an dem das vorliegende Gesetz in Kraft treten wird.
So im Grossen Rate in zweiter Lesung angenommen am 4. Juli 1962.

Der Präsident des Grossen Rates: Karl Dellberg
Die Landesschreiber: L. Zurbriggen, J. Délèze

Titel und Änderungen

Publikation

In Kraft

G über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962.


GS/VS 1962, 196


1.9.1963

G über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980: n.: Art. 118bis.



GS/VS 1980, 9


1.5.1981

G zur Einfügung von Organisationsbestimmungen über die Orientierungsschule in das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 16. Mai 1986: a.: Art. 2 al. 2, 5 al. 1 lit. c und d, 5 al. 2, 14 al. 2-5, 36-60, 128; n.: Art. 2bis, 3bis, 120bis, 120ter, 129bis; n.W.: Art. 3, 6, 8, 10, 11, 16, 35, 46-59, 75, 86, 99-101, 104, 105, 120, 129-132.








GS/VS 1986, 1








1.9.1987

G über die Krankenversicherung vom 17. November 1988: a.: Art. 13 al. 1-3, 120 al. 1 lit. d


GS/VS 1989, 23


1.1.1990

G über die Burgerschaften vom 28. Juni 1989: a.: Art. 114


GS/VS 1990, 6


1.1.1991

G über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982 (Änderung vom 20. Juni 1995): n.W.: Art. 91, 93




GS/VS 1995, 45




1.1.1996

Subventionsgesetz vom 13. November 1995: n.: Art.3ter.


GS/VS 1996, 55


1.5.1996

Änderung vom 17. November 1994: a.: Art. 7 al. 1 lit. a, 66-69, 85; n.: Art. 74a-74e, 84a, 84b, 89a-89e, 90a-90e; n.W.: Art. 1, 74, 83, 84, 87, 90



GS/V 1997, 3



1.7.1997

G über die Höhere Pädagogische Lehranstalt (HPL) vom 4. Oktober 1996; n.W.: Art. 74e


GS/VS 1997, 54


1.7.1997

Kulturförderungsgesetz vom 15. November 1996: a.: Art. 29, 121


GS/VS 1997, 45


1.7.1997

10 Änderung vom 12. Oktober 2006: a.: Art 97; n.W.: Art. 95, 97, 130


GS/VS 2007, 54


1.1.2007

11 Änderung vom 14. Februar 2008: n.W.: Art. 83, 84, 89e


GS/VS 2008, 30


1.3.2008

12 Änderung vom 10. September 2009: n.W.: Art. 95, 96


Abl. Nr. 38/2009


1.1.2010

a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wortlaut