Stiftungsaufsicht

Der Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsdepartements:

  • beschränkt sich auf Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören (Art. 84 ZGB; Art. 10 Abs. 1 lit. c EGZGB);
  • erstreckt sich nicht auf berufliche Vorsorgestiftungen und berufliche Vorsorgeeinrichtungen; deren Aufsicht wird von der Konkordatsbehörde, der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde, ausgeübt (AS-SO – Avenue de Tivoli 2, 1002 Lausanne).

Die Aufsichtsbehörde nimmt die im eidgenössischen Zivilrecht vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie sorgt dafür, dass die Stiftungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit der Stiftungsurkunde, ihren Statuten und Reglementen und gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Vermögensverwaltung geführt werden; im Besonderen hat sie folgende Aufgaben:

  • Sie bestätigt dem Vorsteher des Handelsregisters und dem Stiftungsrat die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgabe.
  • Sie prüft die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen, für das Stiftungsrecht geltenden Vorschriften und den Statuten; sie schlägt der zuständigen Instanz die Änderung der Organisation oder des Zwecks der Stiftung vor.
  • Sie verlangt vom verantwortlichen Organ der Stiftung einen Jahresbericht über die Geschäftsführung; sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis sowie andere wichtige Mitteilungen, die der Stiftung übermittelt worden sind; sie trifft die geeigneten Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel.
  • Sie kann die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreien und widerruft diese Befreiung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
  • Sie benachrichtigt den Vorsteher des Handelsregisteramtes über die Einleitung eines Liquidationsverfahrens; sie beaufsichtigt das Liquidationsverfahren der Stiftung und trifft die zu seiner Verwirklichung erforderlichen Massnahmen.

Das  Departement für Sicherheit übernimmt unter Vorbehalt einer Befugnisübertragung die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken desselben angehören.

Bei der Eintragung der Stiftung ins Handelsregister teilt der Vorsteher des Handelsregisteramtes die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit, damit diese über die Ausübung der Aufsicht entscheidet.

Gehört die Stiftung nach ihrer Bestimmung der Gemeinde an, fällt deren Aufsicht dem Gemeinderat zu.

Gehört die Stiftung nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben Bezirkes an, fällt deren Aufsicht dem Präfakten zu.

Die Änderungsbehörde ist zuständig,

 

  • die Aufhebung der Stiftung auszusprechen, auf Antrag oder von Amtes wegen, wenn:
  1. der Zweck der Stiftung unerreichbar geworden ist und die Stiftung nicht ohne eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechterhalten werden kann oder
  2. wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
  • festzustellen, dass die Liquidationsvorgänge abgeschlossen sind und zu verlangen, dass der Eintrag der Stiftung in Liquidation beim Handelsregister gelöscht wird.

Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips verfügt die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben über umfangreiche Befugnisse. Sie kann insbesondere die Herausgabe von sämtlichen zweckdienlichen Akten fordern, zusätzliche Informationen verlangen, den Zugang zu allen Registern, Berichten, Protokollen, Dokumenten und Korrespondenzen der Stiftungen einfordern.

  • Die Änderungsbehörde übernimmt die im Bundeszivilrecht vorgesehenen Aufgaben. Insbesondere kann sie Entscheide betreffend die Änderung der Organisation, des Zwecks oder der Auflagen einer Stiftung fällen und nach Eintritt der Rechtskraft darüber Meldung an das Handelsregister erstatten.
  • Der Antrag um Änderung der Statuten ist schriftlich an die Änderungsbehörde zu richten. Der begründete Antrag ist von den zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen zu unterzeichnen.

Die erforderlichen Akten sind beizulegen, insbesondere ein Exemplar der alten Statuten, zwei Originalexemplare der neuen Statuten sowie ein Originalexemplar des Protokolls des Stiftungsrates, mit welchem die vorgeschlagene Änderung der Statuten angenommen wird.

Die Stiftungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Rechnungsabschlusses die folgenden ordnungsgemäss unterzeichneten Dokumente zu unterbreiten:

  • die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang;
  • den Jahresbericht über die Geschäftsführung;
  • den Bericht der Revisionsstelle oder die Bestätigung des Stiftungsrates für die von der Revisionspflicht befreiten Stiftungen.