416.100

Reglement
zur Berechnung der Stipendien
und Ausbildungsdarlehen

vom 16. Juni 2000
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Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Bestimmungen der Artikel 62 bis 65 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
eingesehen die Artikel 7, 12, 16 und 19 des Gesetztes über die Gewährung von Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 14. Mai 1986;
auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:
1. Abschnitt: Berechnung der Beiträge

Art. 12 Höchstansätze
Die Höchstansätze, die als Stipendien und Ausbildungsdarlehen gewährt werden, sind folgende:

Art der Ausbildung

Für die Berechnung massgebende
Höchstansätze

a)

Lehrlinge, Schüler von Mittelschulen und vergleich-
baren Schulen, Lehramtskandidaten,

 

-

die ihre Ausbildung am Wohnort absolvieren

3 400 Franken

-

die mittags nach Hause gehen

4 300 Franken

-

die mittags nicht nach Hause gehen

6 100 Franken

-

die Unterkunft und Verpflegung ausserhalb der Familie beziehen

9 300 Franken

-

die ihre Ausbildung ausserhalb des Kantons absolvieren

12 000 Franken

b)

Studenten der Schulen für Sozialarbeit, der Verkehrsschulen, der Schulen, die auf Paramedizinal- und Künstlerberufe vorbereiten, der Priesterseminarien, der Technikerschulen, der Höheren Technischen Lehranstalten, der Hochschulen, einschliesslich Doktoranden und Weiterbildungsmöglichkeiten, für die zweite Ausbildung, die Umschulung und die berufliche Fort- und Weiterbildung

14 600 Franken

c)

Studenten der HEVs sowie im Kanton vergleichbaren Schulen,

 
 

-

die ihre Ausbildung am Wohnort absolvieren

4 800 Franken

 

-

die mittags nach Hause gehen

5 700 Franken

 

-

die nur abends nach Hause gehen

7 800 Franken

 

-

die Unterkunft und Verpflegung ausserhalb der Familie beziehen.

13 300 Franken

 

d)

Absolvieren Lehrlinge oder Studenten eine 4 000 Franken Schuldgeld übersteigende Ausbildung, so wird der Höchstansatz um 75 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Schulgeldes angehoben.

 
 

Dieser Zuschlag bleibt in jedem Fall auf 9 000 Franken beschränkt.

 

Besteht im Wallis eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit in derselben Sprache, so wird grundsätzlich das Schulgeld der im Kanton Wallis ansässigen Schule berücksichtigt.

Art. 2 Berechnung
Für die Berechnung werden die effektiven Aufwendungen bis zu den oben erwähnten Höchstansätzen berücksichtigt.
Die Stipendienkommission setzt für jede Ausbildungskategorie und Ausbildungsstätte den Betrag fest, der berücksichtigt wird.

Art. 32 Abzüge
Von den berücksichtigten Beträgen werden abgezogen:

a) die eigenen finanziellen Mittel des Gesuchstellers.
- namentlich Einkommen, Nebenverdienste, andere Stipendien usw., die während des Jahres, für welches er eine finanzielle Hilfe verlangt, erzielt werden, sind nach Abzug von 30 Prozent, jedoch eines Freibetrages von mindestens 5 500 Franken, zu berücksichtigen;
- 5 Prozent des Reinvermögens nach Abzug eines Freibetrages von 20 000 Franken;
b) ein Beitrag der Eltern, der gemäss beiliegender Tabelle berechnet wird.

Art. 41 Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen:
- aus dem steuerbaren Nettoeinkommen, zuzüglich gegebenenfalls von vier Prozent des 350 000 Franken übersteigenden Anteils der Privatschulden;
- aus einem Beitrag von fünf Prozent vom Vermögen, nach Abzug eines Freibetrags von 40 000 Franken für die Eltern und 10 000 Franken je Kind. Privatschulden werden nur bis zu 350 000 Franken berücksichtigt;
- aus Waisenrenten und Unterhaltsbeiträgen, sofern sie im steuerbaren Nettoeinkommen nicht bereits enthalten sind.

Art. 5 Beitrag der Eltern
Hat eine Familie mehrere Kinder, wird der Beitrag der Eltern auf die Kinder aufgeteilt, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Wenn die Familie mehr als drei Kinder hat und wenn nur noch ein Kind in Ausbildung steht, wird der Beitrag der Eltern um 25 Prozent reduziert.

Art. 61 Aufteilung der Unterstützungspflicht
Für Lehrlinge, Mittelschüler und Schüler von vergleichbaren Schulen wird die Höhe der Beiträge aufgrund der Berechnungstabelle "Stipendien" festgesetzt.
Die Höhe der Beiträge für die anderen Kategorien sowie für Privatschulen wird aufgrund der jeweiligen Berechnungstabelle "Stipendien" und "Darlehen" festgesetzt. Es werden 70 Prozent des Betrages aus der Berechnung "Stipendien" und 50 Prozent des Betrages aus der Berechnung "Darlehen" als finanzielle Hilfe ausgerichtet.
Der Gesamtbetrag darf den vorerwähnten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Übersteigt das massgebende Einkommen 84 000 Franken, wird keine finanzielle Hilfe zugesprochen. Diese Einkommensgrenze erhöht sich ab dem zweiten Kind um 4000 Franken für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind.
Wenn das Vermögen vor Abzug der Schulden 800 000 Franken übersteigt, wird eine allfällige finanzielle Hilfe nur in Form eines Ausbildungsdarlehens gewährt
Stipendien und Ausbildungsdarlehen, die 500 Franken nicht übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen
Art. 7 Verheiratete Studenten Vollwaisen
Der Höchstbetrag, der einem verheirateten Studenten gewährt werden kann, beträgt 24 000 Franken. Für jedes Kind erfolgt ein Zuschuss von 3000 Franken.
Von diesen Beträgen werden in Abzug gebracht: 50 Prozent der dem Gesuchsteller und seinem Ehepartner für das laufende Jahr (Stipendienjahr) zur Verfügung stehenden Mittel nach Abzug von 12 000 Franken sowie 50 Prozent des elterlichen Beitrags (s. vorstehende Bestimmungen).
Wenn beide Ehegatten studieren, werden ihre Gesuche einzeln geprüft. Der kumulierte Beitrag wird jedoch den obengenannten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wenn ein verheirateter Gesuchsteller keine Kinder hat, der Ehepartner sich nicht in Ausbildung befindet und auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird die finanzielle Hilfe gleich wie bei einem unverheirateten Studenten berechnet.
Diese Bestimmungen sind ebenfalls für verwitwete, getrenntlebende oder geschiedene Studenten mit Kindern anwendbar.
Einem Vollwaisen wird ein Höchstbetrag von 24 000 Franken zugestanden. In Abzug gebracht werden die eigenen finanziellen Mittel, über die der Gesuchsteller im Stipendienjahr verfügt.

Art. 8 Zweitausbildung
Für Gesuchsteller, die eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens 3 Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, wird die finanzielle Lage der Eltern nicht mehr in Betracht gezogen.
Die finanzielle Lage der Eltern dient in jedem Fall zur Festsetzung der Art der Ausbildungshilfe gemäss den nachfolgenden Kriterien:

 

Stipendien

Darlehen

Bei einem massgebenden Einkommen

   

- bis 44 999 Franken

2/3

1/3

- von 45 000 Franken bis 59 999 Franken

1/2

1/2

- von 60 000 Franken bis 74 999 Franken

1/3

2/3

- von 75 000 Franken bis 119 999 Franken

-

Wird die finanzielle Hilfe nur in Form eines Darlehens gewährt

- ab 120 000 Franken

 

Wird keinerlei Unterstützung gewährt.

Art. 9 Ganztägige Weiterausbildung
Wer ganztägige Weiterbildungs- oder Umschulungskurse besucht, kann gemäss den vorangehenden Bestimmungen in den Genuss von Stipendien und Ausbildungsdarlehen gelangen.

Art. 10 Berufsbegleitende Weiterbildung
Wer Weiterbildungs- oder Umschulungskurse berufsbegleitend besucht (Abendkurse, Kurse für Meisterprüfung usw.), kann in Form eines Ausbildungsdarlehens in den Genuss einer finanziellen Hilfe des Staates gelangen.
Der besuchte Kurs muss zum Erlangen eines vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport anerkannten Zeugnisses oder Diploms führen. Die Hilfe entspricht den dem Gesuchsteller entstandenen Auslagen für Taxen oder Einschreibegebühren, Bücher, Schulmaterial oder Werkzeuge, Mahlzeiten, Transporte und für andere allenfalls in Zusammenhang mit dem Kurs stehende Auslagen; ausgenommen sind allerdings Lohnausfall, Taschengeld und andere gleichartige Auslagen.
Keine Hilfe wird gewährt, wenn die Kosten für den Kursbesuch 3000 Franken nicht übersteigen (in diesem Fall nimmt man an, der Gesuchsteller sei selber in der Lage, für diese Auslagen aufzukommen).
Keine Unterstützung wird ebenfalls gewährt, wenn der Gesuchsteller während des Jahres, für das er ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einreicht, ein Nettoeinkommen von über 36 000 Franken erzielt. Für verheiratete Gesuchsteller soll das Nettoeinkommen der Ehepartner 55 000 Franken nicht übersteigen. Beide Ansätze erhöhen sich je unterhaltspflichtigem Kind um 5000 Franken.
Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann die Kommission von den obigen Bestimmungen abweichen. In diesen Fällen sind die gewährten Darle-hen nach abgeschlossener Umschulung oder Weiterbildung zu vier Prozent zu verzinsen.

Art. 11 Publikation von Doktorarbeiten
Für die Publikation von Dissertationen können Beiträge gewährt werden.
Der Höchstansatz für eine solche Publikation beträgt 5 000 Franken. Übersteigt das Einkommen des Gesuchstellers 40 000 Franken, so wird dieser Betrag, pro jeweils übersteigende tausend Franken, um 300 Franken gekürzt. Das Nettovermögen wird nach Abzug eines Freibetrages von 20 000 Franken zu 1/10 berücksichtigt und zum Einkommen hinzugerechnet.
Die finanzielle Situation der Eltern wird nicht mehr berücksichtigt. Sie dient jedoch zur Festsetzung der Art der Ausbildungshilfe gemäss den nachfolgenden Kriterien:

 

Stipendien

Darlehen

Bei einem massgebenden Einkommen

   

- bis 44 999 Franken

2/3

1/3

- von 45 000 Franken bis 59 999 Franken

1/2

1/2

- von 60 000 Franken bis 74 999 Franken

1/3

2/3

- von 75 000 Franken bis 119 999 Franken

-

wird die finanzielle Hilfe nur in Form eines Darlehens gewährt.

- ab 120 000 Franken

 

wird keinerlei Unterstützung gewährt.

Die Kommission trägt den Beiträgen Rechnung, welche durch den Kulturrat oder ähnliche Organe gewährt werden.
Das Gesuch muss vor der Publikation beim Sekretariat der kantonalen Kommission für Stipendien und Ausbildungsdarlehen eingereicht werden. Rückwirkend werden keine Beiträge gewährt. Der Gesuchsteller ist gehalten, dem Sekretariat der Kommission einige Exemplare seines Werkes zur Verfügung zu stellen.

Art. 121 Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen
Die Ausbildungsdarlehen sind ab Beginn des dritten Jahres nach Abschluss des Studiums in Monatsraten von 300 Franken während der ersten drei Jahre und danach in Monatsraten von 400 Franken zurückzuzahlen. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht sind die ausstehenden Darlehen mit vier Prozent zu verzinsen.
Für besondere Darlehen wird ein Zins von fünf Prozent ab Auszahlungsdatum berechnet.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 13 Einreichen der Gesuche
Die Gesuche für Stipendien und Ausbildungsdarlehen müssen beim Departement für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Wallis, zuhanden der Kommission, anhand eines entsprechenden Formulars und innerhalb nachfolgend aufgeführter Fristen eingereicht werden:
- bis 25. Juli für Gesuchsteller, die ihre Ausbildung im Herbst beginnen;
- bis 20. Februar für Gesuchsteller, die ihre Ausbildung im Frühling beginnen.
Die Gesuche sind jährlich zu erneuern.
Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird der Beitrag für den Rest des verbleibenden Ausbildungsjahres berechnet.
Rückwirkend werden keine Beiträge gewährt.

Art. 14 Kommission
Die Stipendien und Ausbildungsdarlehen werden durch die Stipendienkommission gewährt, die sich aus neun bis elf vom Staatsrat ernannten Mitgliedern zusammensetzt. Bei der Zusammensetzung der Kommission wird einer angemessenen Vertretung der Regionen und der verschiedenen interessierten Kreise Rechnung getragen.
In Sonderfällen und bei triftigen Gründen kann die Kommission von den Bestimmungen des vorliegenden Reglements abweichen.

Art. 15 Schlussbestimmung
Das vorliegende Reglement hebt jenes vom 5. Juni 1996 auf. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft.
So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Juni 2000.

Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier
Der Staatskanzler: Henri v. Roten

Titel und Änderungen

Publikation

In Kraft

R zur Berechnung der Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 16. Juni 2000

GS/VS 2000, 209

9.2000

Änderung vom 28. Mai 2003: n.W.: Art. 4, 6, 12

GS/VS 2003, 215

9.2003

Änderung vom 8. Juni 2005: n.W.: Art. 1, 3

GS/VS 2005, 236

9.2005

Änderung vom 9. Juni 2010: n.W.: Anhang

Abl. Nr. 26/2010

9.2010

a.: aufgehoben; n.: neu; n. W.: neuer Wortlaut

   

Anhang3

Tabelle für die Berechnung des Elternbeitrages

Massgebendes Einkommen in Franken

Beitrag der Eltern in Franken

 

Für Stipendien

für Darlehen

     

30 000.-

278.-

139.-

35 000.-

1 868.-

934.-

40 000.-

3 651.-

1 825.-

45 000.-

5 480.-

2 740.-

50 000.-

7 374.-

3 687.-

55 000.-

9 670.-

4 835.-

60 000.-

12 842.-

6 421.-

65 000.-

16 222.-

8 111.-

70 000.-

19 668.-

9 834.-

75 000.-

22 993.-

11 496.-

80 000.-

26 239.-

13 119.-

85 000.-

29 699.-

14 849.-

90 000.-

33 749.-

16 874.-

95 000.-

38 049.-

19 024.-

100 000.-

42 549.-

21 274.-

105 000.-

47 049.-

23 524.-

110 000.-

51 549.-

25 774.-

115 000.-

55 619.-

27 809.-

120 000.- und mehr

50 %

25 %