Gesetz
über die Krankenversicherung
vom 22. Juni 1995
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;
eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
1 Das vorliegende Gesetz regelt im Kanton die Anwendung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KGV) vom 18. März 1994.
2 Seine Zielsetzungen sind:
a) die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherungsordnung;
b) die Gewährung von Subventionen zur Ermässigung der Prämien der Versicherten und der Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Art. 2 Anwendungsbereich
Das vorliegende Gesetz ist auf alle im Kanton Wallis wohnhaften, der Versicherungspflicht unterstellten Personen anwendbar.
2 Kapitel: Obligatorische Krankenversicherung
Art. 3 Versicherungspflichtige Personen
Jede Person mit Wohnsitz im Kanton ist gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes versicherungspflichtig.
Art. 4 Kontrolle und Beitritt von Amtes wegen
1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Versicherten liefern den Gemeinden die notwendigen Beitrittsbescheinigungen.
2 Die Gemeinden verfügen den Beitritt von Amtes wegen jeder versicherungspflichtigen Person, die dieser Pflicht nicht Folge geleistet hat.
Art. 5 Wechsel des Versicherers
Die Mitgliedschaft in einer früheren Versicherung erlischt erst, wenn der neue Versicherer der betroffenen Person mitgeteilt hat, dass er sie ohne Unterbruch
des Versicherungsschutzes gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung versichert.
Art. 6 Nichtbezahlung der Prämien
1 Im Falle von Zahlungsunfähigkeit der versicherten Person leitet der Versicherer ein Subventionsgesuch bei dem mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Organ ein.
2 Wenn die Einziehungsverfahren erschöpft sind, treten die Gemeinden, gemäss Gesetzgebung über die Sozialhilfe an die Stelle der Versicherten.
3. Kapitel: Prämienermässigung durch die Subventionen
Art. 7 Subventionen des Kantons
1 Der Kanton gewährt den Versicherten und den Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienermässigungen.
2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Subventionen für die Kategorien von Versicherten aufgrund der durch die Versicherer festgehaltenen Prämien und unter Berücksichtigung eines regionalen Durchschnittes.
3 Die Subvention kann jedoch 100 Prozent der effektiven Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.
Art. 8 Abstufung
1 Die kantonalen Subventionen werden nach der finanziellen und familiären Lage der Empfänger auf der Grundlage des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung und gemäss einer durch den Staatsrat bestimmten Skala bewilligt.
2 Der Staatsrat nimmt periodisch eine Anpassung der Einkommensskala und der Vermögensbestandteile, die zur Berechnung der Subventionen dienen, vor.
Art. 9 Durchführung
Der jährliche Betrag der kantonalen Subventionen wird im Budget des Staates mit Angabe des Bundesanteils eingetragen.
Art. 10 Versicherer
1 Die Versicherer, die es wünschen, arbeiten an der Auszahlung der Subventionen durch den Abzug der Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit.
2 Wenn einer der Versicherer nicht zusammenarbeitet, werden die Subventionen den Versicherten gemäss einer durch den Staatsrat festgelegten Zahlungsart ausbezahlt. Gegebenenfalls ist der Artikel 6, Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar.
Art. 11 Hilfsfonds
Ein jährlich aufgrund des Voranschlages festzulegender Beitrag wird einem Hilfsfonds zugewiesen, der dazu bestimmt ist, die Versicherten zu unterstützen, die sich aufgrund ausserordentlicher und durch die Grundversicherung nicht abgedeckten Krankheitskosten, in einer finanziell schwierigen Situation befinden.
4. Kapitel: Rekurs
Art. 12 Zuständige Behörde
1 Die Entscheide hinsichtlich der Subventionen können Gegenstand einer Einsprache innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung beim zuständigen Departement bilden.
2 Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung gemäss den in der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Formen Gegenstand einer Beschwerde beim Staatsrat bilden.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 13 Rückerstattung der Subventionen
1 Die zu Unrecht bezogenen Subventionen müssen durch die begünstigte Person oder durch ihre rückerstattet werden.
2 Wenn die betroffene Person gutgläubig war und wenn die Rückerstattung sie übermässig belasten würde, wird die Rückerstattung hingegen nicht verlangt.
Art. 14 Steuerliche Angaben
Die Steuerbehörden übermitteln dem Ausführungsorgan die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Angaben.
Art. 15 Geheimhaltungspflicht
Die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen müssen unter Vorbehalt des Artikels 83 KVG Dritten gegenüber das Geheimnis über ihre Feststellungen und Beobachtungen wahren.
Art. 16 Datenschutz
Der Datenschutz wird mit den Vorbehalten des Artikels 84 KVG über den Datenschutz geregelt.
Art. 17 Organisation und Durchführung
1 Der Staatsrat wird mit der Durchführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
2 Er erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen betreffend;
a) die obligatorische Versicherung
- die Organisation und die Durchführung der Kontrolle der Versicherungspflicht und des Beitrittes von Amtes wegen;- die Modalitäten des Verfahrens im Falle von Nichtzahlung der Prämien.
b) die kantonalen Subventionen
- die Organisation und die Kompetenzen der Behörden welche mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind;
- der Kreis der Berechtigten aufgrund der Artikel 6, 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes;
- die Modalitäten der Berechnung der Subventionen;
- die Zahlungsart der Subventionen;
- das Verfahren;
- die Information.
c) der Hilfsfonds
- die Modalitäten der Funktionsweise;
- die Kriterien des Einschreitens des Hilfsfonds;
d) die Bezeichnung durch den Staatsrat der im Artikel 44 Absatz 2 KVG vorgesehenen Stelle;
e) die Ausführungsbestimmungen betreffend Zusatzversicherungen (Artikel 12 des KVG und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und die Einführung des KVG);
f) das Kantonale Versicherungsgericht (Art. 86 und 87 KVG);
g) das Kantonale Schiedsgericht (Artikel 89 KVG).
Art. 18 Aufhebung
Das vorliegende Gesetz hebt, sobald es in Kraft tritt, das Gesetz vom 17. November 1988 über die Krankenversicherung, seine Ausführungsbestimmungen und jede zu ihm im Widerspruch stehende Bestimmung auf.
Art. 19
1 Das vorliegende Gesetz ist Gegenstand des fakultativen Referendums.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 22. Juni 1995.
Der Präsident des Grossen Rates: Jean-René Fournier
Die Schriftführer: Herbert Marty, Florian Boisset
Inkrafttreten am 1. Januar 1996.
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